Zusatzmodul QS-Sojaplus: Informationen zu Soja bei Futtermittelunternehmen in der QS-Datenbank hinterlegt

Sehr geehrte Damen und Herren,
Tierhalter können ab sofort in der öffentlichen Suchfunktion erkennen, ob ein Futtermittelunternehmen die Anforderungen des Zusatzmoduls QS-Sojaplus einhält. Futtermittelunternehmen, die Sojabohnen/-erzeugnisse gemäß Geltungsbereich des Zusatzmoduls handeln, be- oder verarbeiten, können dies seit dem 5. Dezember 2023 in unserer Datenbank hinterlegen. Futtermittelunternehmen, die QS-Sojaplus lieferberechtigt sind, sind entsprechend gekennzeichnet.

Ab dem 1. Januar 2024 wird in Futtermitteln im QS-System ausschließlich nachhaltig zertifizierte Soja entsprechend des Zusatzmoduls QS-Sojaplus eingesetzt. Die Kennzeichnung in der öffentlichen Suche wird daher für alle Futtermittelunternehmen, die Sojabohnen/ -erzeugnisse handeln, be- oder verarbeiten ab diesem Datum hinterlegt sein.  
Die Anforderungen Zusatzmoduls QS-Sojaplus gelten primär für die Stufe Futtermittelwirtschaft. Auch für Tierhalter sind jedoch einige Punkte zu beachten. Diese entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben vom 28. November 2023 oder dem eigens dafür eingerichteten Bereich unserer Webseite.
Diesen finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu QS-Sojaplus für Tierhalter.


Bitte informieren Sie ihre gebündelten Standorte entsprechend und weisen Sie die Tierhalter darauf hin, dass sie zukünftig neben der Überprüfung der QS-Lieferberechtigung auch die QS-Sojaplus-Lieferberechtigung ihrer Futtermittelunternehmen überprüfen. Nutzt ein Tierhalter die Abnehmer- und Lieferantenliste in der QS-Datenbank, sollte überprüft werden, ob diese ggf. aktualisiert werden muss.

Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Informationen zu QS-SojaPlus für Tierhalter

Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 1. Januar 2024 wird in Futtermitteln im QS-System ausschließlich nachhaltig zertifiziertes Soja entsprechend dem QS-SojaPlus-Zusatzmodul eingesetzt. Die Anforderungen gelten primär auf der Stufe Futtermittelwirtschaft. Auch für Tierhalter sind jedoch einige Punkte zu beachten.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Mit dem Bezug von sojahaltigen QS-zertifizierten Futtermitteln, die als solche wie üblich oder zusätzlich mit dem Claim QS-SojaPlus gekennzeichnet sind, sind alle Vorgaben erfüllt. QS-Tierhalter müssen dann keine zusätzlichen Anforderungen an den Futtermittelbezug beachten.
  • Beim Bezug oder Anbau von Sojabohnen als landwirtschaftliches Primärerzeugnis durch QS-Tierhalter und beim Einsatz in der Fütterung der eigenen Tiere können die Sojabohnen – wie andere Primärerzeugnisse auch – frei bezogen werden. Es gibt derzeit keine Anforderungen an die Zertifizierung des nachhaltigen Anbaus von Sojabohnen.
  • Beim Bezug von sojahaltigen Futtermitteln über einen von QS-anerkannten Standard muss bei der Bestellung angegeben werden, dass die Futtermittel für einen QS-Betrieb bestellt werden und dass nur nachhaltig zertifiziertes Soja enthalten sein darf.
  • Futtermittelunternehmen, die die Anforderungen zum Bezug von nachhaltig erzeugtem Soja einhalten, sind in der öffentlichen Systempartnersuche entsprechend gekennzeichnet.


Kennzeichnung von Futtermitteln, die nachhaltig zertifiziertes Soja enthalten

QS-Futtermittel werden grundsätzlich über den Claim „QS-SojaPlus“ gekennzeichnet.

Sofern ein Futtermittelunternehmen nach einem anerkannten Standard (vgl. Anlage 4.3 zum Leitfaden des Zusatzmoduls QS-SojaPlus) zertifiziert ist, gelten bei der Kennzeichnung die Regelungen des jeweiligen anerkannten Standards.   
Die meisten anerkannten Systeme, wie beispielsweise GMP+ Int., verwenden eine Positiv-Kennzeichnung: die Futtermittel sind also entsprechend gekennzeichnet („enthält nachhaltig zertifiziertes Soja“ o.ä.).  
Einzelne anerkannte Systeme, wie beispielsweise EFISC-GTP, verwenden hingegen eine Negativ-Kennzeichnung (Kennzeichnung, dass enthaltenes Soja nicht nachhaltig zertifiziert ist). In diesem Fall muss somit darauf geachtet werden, dass keine Kennzeichnung vorhanden ist.

Für die Informationen rund um nachhaltig zertifiziertes Soja für Tierhalter im QS-System wurde ein eigener Bereich auf unserer Webseite erstellt. Diesen finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu QS-SojaPlus für Tierhalter

Darüber hinaus werden die Informationen ab 1. Januar 2024 auch in den Erläuterungen zu den Leitfäden Tierhaltung zu finden sein.

Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Rundschreiben zum QS-Antibiotikamonitoring Rindermast: Hinweise zur verbindlichen Teilnahme für Mastrinderhalter:

Das Antibiotikamonitoring ist Voraussetzung dafür, dass Tierhalter den Einsatz von Antibiotika in ihrem Betrieb besser einschätzen können, das umfasst auch Vergleiche mit anderen Betrieben und die  Sichtbarkeit von Fortschritten. Um dies auch für die Mastrinderhaltung zu ermöglichen, nehmen Mastrinder haltende Betriebe (Produktionsart 1001) ab dem Jahr 2023 verbindlich am Antibiotikamonitoring teil.

Sämtliche Informationen finden Sie auch im Leitfaden Antibiotikamonitoring Rind (Downloadcenter auf der QS- Homepage und alternativ auf der Westfleisch-Homepage).

Die Übertragung der Mastrinderhalter an die Antibiotikadatenbank „VetProof“ wird derzeit eingerichtet. Auf Grundlage, der bereits bei uns vorliegenden Daten haben wir die durchschnittlich belegten Rindermast-Tierplätze und die zuständige Tierarztpraxis in der QS- Vetproof- Datenbank erfasst. Klären Sie bitte mit Ihren Tierarztpraxen die Bereitschaft die Antibiotikabelege an die Vetproof-Datenbank zu melden.

Des Weiteren möchten Sie bitten die bislang erfassten Daten auf den im November 2023 turnusmäßigen Antibiotikabriefen auf Plausibilität zu prüfen. Etwaige Änderungen können direkt auf dem Anschreiben vermerkt und zeitnah an uns zurück übermittelt werden. (Mail: buendler@westfleisch.de oder Fax: 0251-4931106).

Bei einigen wenigen Betrieben haben sich die zuständigen Tierarztpraxen noch nicht in der QS- Vetproof-Datenbank angemeldet. Diese Betriebe werden wir mit einem separaten Anschrieben informieren und um
Klärung bitten.

Um allen Beteiligten dennoch die benötigte Zeit zur Datenmeldung zu geben, wird es eine Startphase geben, in der Betriebe nicht wegen fehlender Daten gesperrt werden.

Damit Sie die erfassten Daten einsehen und zukünftig etwaige Nullmeldungen in der Vetproof erfassen können, werden den Betrieben mit noch fehlenden Zugangsdaten für die QSDatenbank (über die Sie im Single-Sign-On Verfahren auch an die QS- Vetproof-Antibiotikadatenban gelangen) die Zugangsdaten einem separaten Anschreiben in Kürze übermittelt.

Seitens der QS- GmbH werden die Kosten für die Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring- Rind den Betrieben zukünftig in Rechnung gestellt (bei Schweine-haltenden Betrieben bereits ab 2015). Westfleisch in seiner Funktion als QS- Bündler wird den Betrag aber erst mit der Rechnungstellung für das Kalenderjahr 2024 im Januar 2025 erheben. Für 2023 entstehen Ihnen somit bei Westfleisch für die Teilnahme am QSAntibiotikamonitoring für die Rindermast keine zusätzlichen Kosten.

Tierbetreuerliste: Anforderungen für tierhaltende Betriebe

Weil es immer wieder Fragen gibt, möchten wir auf die Anforderungen an die Tierbetreuerliste in tierhaltenden Betrieben hinweisen: Eine Tierbetreuerliste ist in allen Betrieben erforderlich, in denen mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist. Diese Liste muss vor dem Erstaudit erstellt, bei Bedarf aktualisiert und mindestens einmal pro Kalenderjahr (z.B. in Rahmen der Eigenkontrolle) geprüft werden.
In der Liste müssen alle Personen aufgeführt werden, die regelmäßig mit der Betreuung der Tiere betraut sind. Dazu gehören z.B. Familienangehörige, feste Mitarbeiter und Aushilfskräfte.
Für jeden Tierbetreuer sind die folgenden Angaben zu erfassen:


• Vor- und Nachname
• Qualifikation (durch Ausbildung oder Schulung/Einweisung)
• Zeitraum der Beschäftigung (Datum des Beginns der Tätigkeit)

Die Qualifikation oder Einweisung ist auch für Familienangehörige anzugeben. Bei Personen ohne landwirtschaftliche bzw. andere geeignete Ausbildung ist die erforderliche Sachkenntnis durch eine umfassende Einweisung/Schulung sicherzustellen und in der Tierbetreuerliste zu dokumentieren.
Sofern Personen bereits seit vielen Jahren mit der Tierbetreuung betraut sind, kann die Dauer der Tätigkeit auch näherungsweise angegeben werden.
Für das Format der Tierbetreuerliste gibt es keine feste Vorgabe – es müssen lediglich alle geforderten Angaben enthalten sein. Die Liste kann z.B. auch als Bestandteil des Notfallplans geführt werden.


Angabe des Tierarztes
Der bestandsbetreuende Tierarzt oder ein Tierarzt, der z.B. für die Euthanasie nicht mehr therapierbarer Tiere eingesetzt wird, muss nicht auf der Tierbetreuerliste aufgeführt werden. Der Tierarzt agiert im Betrieb nicht als Tierbetreuer, sondern in seiner Funktion als (bestandsbetreuender) Tierarzt. Gleichwohl ist die Angabe zumindest des bestandsbetreuenden Tierarztes (Hoftierarzt) im Notfallplan verpflichtend.
Ebenso gehört der Tierarzt in Geflügel haltenden Betrieben als betriebsfremde Person zu jenen Personen, die im Besucherbuch eingetragen werden müssen.

Änderung Tierarzneimittelgesetz: Neuigkeiten und Antworten auf häufige Fragen

Mit dem Jahreswechsel ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Um Tierhaltern und Tierärzten wie gewohnt Meldungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, hat QS die Antibiotikadatenbank angepasst, weitere Anpassungen sind in Arbeit. Die Informationen dazu sind in folgenden Dokumenten zusammengefasst.

Neuerungen im Antibiotikamonitoring

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage Anleitung

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage FAQ