QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

Seit dem 13. November 2020 gelten die neuen Rückstandshöchstgehalte für Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl in Futtermitteln.


Beide Wirkstoffe werden unter anderem zur Bekämpfung saugender und beißender Insekten, gegen Bodenschädlinge und Lagerschädlinge eingesetzt. Ihr Einsatz als Pflanzenschutzmittel ist seit Januar in der gesamten EU verboten.


Für beide Wirkstoffe wurde nun ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (Bestimmungsgrenze) festgelegt. Dieser Höchstgehalt gilt für sämtliche Lebens- und Futtermittel aus der EU sowie für Importware.
Ebenso einzuhalten ist der Wert bei bereits hergestellter oder eingelagerter Ware aus alten Ernten. Es gibt keine Aufbrauchfristen.


Es wird daher empfohlen, im Rahmen des Futtermittelmonitorings ein Augenmerk auf die Analyse dieser beiden Wirkstoffe zu legen. Futtermittel, die Belastungen über 0,01 mg/kg aufweisen, gelten als nicht sicher und somit nicht verkehrsfähig; sie dürfen weder verfüttert noch verschnitten werden.

QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird im QS-System die neue QS-Liste für Einzelfuttermittel relevant werden. In dieser Liste sind rund 750 Einzelfuttermittel genannt, deren Einsatz im QS-System zugelassen ist.


Der bisherige Verweis auf die Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission entfällt. Diese neue Liste ist deutlich umfangreicher als die bisher genutzte Positivliste: Sie enthält neben den aktuell auf der Positivliste für Einzelfuttermittel geführten Erzeugnissen zusätzlich auch Produkte aus dem EU-Katalog für Einzelfuttermittel (VO (EU) Nr. 68/2013). Alle Erzeugnisse sind mit den dazugehörigen Code-Nummern aufgeführt. Für den vollständigen Überblick sind auch die Nummern des EU-Katalogs bzw. der Positivliste hinterlegt.


Ergänzend gibt es (wie bisher) eine Ausschlussliste, in der einzelne Futtermittel des EU-Kataloges bekannt gegeben werden, deren Einsatz im QS-System nicht zulässig ist. Die Vorgehensweise und die Anforderungen entsprechen denen der anderen internationalen Standardgeber.


Die neue QS-Liste der Einzelfuttermittel wird als Anlage 9.5 des Leitfadens Futtermittelwirtschaft veröffentlicht werden.

QS-Rundschreiben zu Vermarktungsengpässen wegen Coronavirus: Einhaltung von Kriterien

Angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund von ASP-positiven Wildschweinkadavern kann es zu Vermarktungsengpässen kommen.

 

Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/TränkeplatzVerhältnis und in der Ferkelaufzucht das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 


Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.


Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten
In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 


Wenn Tierhalter kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig. 

QS-Rundschreiben zu ASP: Einhaltung des Platzangebots

Am 9. September 2020 wurde ein ASP-positiver Wildschweinkadaver nahe der polnischen Grenze in Brandenburg entdeckt – weitere folgten. In den nun eingerichteten Restriktionszonen gibt es seitdem behördlich festgelegte Beschränkungen bei der Vermarktung und dem Verbringen von Schweinen aus Nutztierbeständen.


Durch die behördlichen Maßnahmen kann es – auch außerhalb der Restriktionszonen – zu Vermarktungsengpässen kommen. Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden.


Wenn nachgewiesen wird, dass die kurzfristig erhöhte Besatzdichte bei Schweinen auf behördlich angeordnete Vermarktungsrestriktionen wegen ASP zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung. Dafür sollte im Audit eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorgelegt werden.


Auch wenn nicht der eigene Betrieb direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern direkt oder indirekt einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen, gilt: Eine kurzfristig erhöhte Besatzdichte führt nicht zu einer negativen Bewertung, wenn im Audit plausibel dargelegt wird, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.


Bezüglich der Durchführung von Audits beachten Sie bitte unser Informationsschreiben für Auditoren vom 10. September 2020.

QS-Rundschreiben zum ASP-Verdachtsfall: Wildschweinkadaver wird untersucht

Am 9. September wurde ein Wildschwein-Kadaver wenige Kilometer von der deutschpolnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis gefunden. Der Kadaver wird derzeit untersucht. Sollte sich der Verdacht erhärten und die Afrikanische Schweinepest bestätigt werden, ist Deutschland nicht länger als Seuchen-frei einzustufen. Dann gilt es, eine Ausbreitung in Deutschland zu vermeiden. Zugleich muss jetzt schon alles dafür getan werden, einer Einschleppung in Haustier-Bestände vorzubeugen. Jeder, insbesondere die Tierhalter, aber auch Jäger, Tierärzte, Lieferanten, Besucher, Auditoren und jede andere Person, die einen schweinehaltenden Betrieb betritt, sollte unbedingt alle seuchenhygienischen Maßnahmen beachten, die zur Vermeidung des Seucheneintrags empfohlen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.q-s.de.

Wir verweisen auch erneut auf die ASP-Ampel, mit der gecheckt werden kann, wie gut ein Betrieb gegen Seucheneintrag geschützt ist.

Die Afrikanische Schweinepest ist nur für Schweine sehr gefährlich, Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus anstecken. Experten befürchten, dass ein Ausbruch der Seuche in Deutschland zu großen Verwerfungen in der Produktion und Vermarktung von Schweinefleisch und zu einer schweren finanziellen Belastung der gesamten Wertschöpfungskette Schwein führen wird. Da die Symptome der ASP sehr unspezifisch sind, das Virus aber hochinfektiös ist und bislang noch kein Impfstoff existiert, ist es entscheidend, rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

QS-Rundschreiben zum vermehrten Auftreten von Mutterkorn in Getreide in der Ernte 2020

In Getreide der diesjährigen Ernte finden sich teilweise, insbesondere in Norddeutschland, stark erhöhte Gehalte des Mutterkornpilzes Claviceps purpurea. Der Mutterkornpilz, dessen Alkaloide hoch toxisch sind, kommt besonders häufig in Roggen vor, befällt aber ebenso Weizen, Triticale, Gerste oder sogar Mais. Mutterkorn lässt sich im ungemahlenen Getreide erkennen: Die dunkel gefärbten, leicht gekrümmten Sklerotien des Mutterkorns ragen meist aus den Spelzen des Getreides.


Jeder Landwirt und Tierhalter muss beachten, dass es für Mutterkorn einen Höchstgehalt gibt (1.000 mg/kg für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten). Wenn der Höchstgehalt überschritten ist, gilt eine behördliche Meldepflicht der Getreide- bzw. Futtermittelpartien. Diese Partien dürfen dann weder vermarktet noch verfüttert und auch nicht mit unbelasteten Futtermitteln verschnitten werden. Abhilfe kann ggf. eine Reinigung des Getreides schaffen.


Alle Tierhalter sollten bei der Annahme und Verwendung von ungemahlenem Getreide sowie Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und von Mischfuttermitteln, die ungemahlenes Getreide enthalten, speziell auf eine Belastung mit Mutterkorn achten.

QS-Rundschreiben zur Abnehmer- und Lieferantenliste: Anleitung als Video verfügbar

Seit März können sich alle gebündelten Betriebe ihre individuelle Abnehmer- und Lieferantenliste einrichten. Mit diesem Tool kann die Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und unkompliziert überprüft werden. Außerdem werden die Nutzer automatisch per E-Mail informiert, wenn sich die Lieferberechtigung eines der hinterlegten Standorte ändert.
Ab sofort gibt es neben unserer schriftlichen Anleitung auch ein Video-Tutorial, mit dem Schritt für Schritt nachvollzogen werden kann, wie die Abnehmer- und Lieferantenliste eingerichtet wird.

Das Video finden Sie hier.

Die schriftliche Anleitung finden Sie hier.

Hinweis auf das QS-Rundschreiben von Mai: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit einhergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.

QS-Rundschreiben zur Erhebung von Tierschutzindikatoren

Für alle Tierhalter, die sich Unterstützung bei der Erhebung der Tierschutzindikatoren wünschen, stellt die QS GmbH nun eine Arbeitshilfe zur Verfügung: sie besteht aus einem Tabellenblatt zur regelmäßigen Dokumentation und aus einer Anleitung, die die Auswahl der Indikatoren erklärt. Die gesetzlichen Vorgaben können damit praxistauglich und schnell umgesetzt werden.

 

Die Erhebung von Tierschutzindikatoren ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird aber im QS-Audit nicht überprüft. Die Nutzung dieser Arbeitshilfe ist freiwillig. Sie können hier heruntergeladen werden.

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Schwein

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Rind

QS-Rundschreiben zum Pilotprojekt Schlachtbefunddaten: Revision des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung"

Zum 1. Juli 2020 wird eine neue Version des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung" gültig. Die Änderung betrifft die Ergänzung zum Pilotprojekt "Schlachtbefunddatenerfassung Rind". Dabei handelt es sich nicht um ein neues Prüfkriterium, sondern um eine ergänzende Information, die eine einzeltierbezogene Erfassung von Schlachtbefunddaten und die erforderliche Verknüpfung zwischen Rinderhaltern und den am Pilotprojekt teilnehmenden Schlachtunternehmen vorsieht.

Das Kapitel 3.7 Monitoringprogramme wird wie folgt ergänzt:

Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung

Im Rahmen eines Pilotprojektes werden Schlachtbefunddaten aus der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern (Bullen, Kühe, Färsen, Kälber) vom Schlachtbetrieb in einer QS-Befunddatenbank erfasst. Die Meldung erfolgt nach dem gemeinsam im Pilotprojekt festgelegten Befundschlüssel.

Die Meldung ist für Schlachtbetriebe freiwillig. Nach Abschluss des Pilotprojekts erfolgt die Abstimmung über die weitere Vorgehensweise.

Die überarbeitete Version des Leitfadens finden Sie hier.

QS-Rundschreiben zu Coronavirus: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit ein-hergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.

QS-Rundschreiben: Vorübergehender Verzicht auf QS-Audits

Angesichts der weiterhin starken Ausbreitung des Coronavirus empfiehlt die QS GmbH ihren Systempartnern dringend bis etwa Mitte Mai auf die Durchführung sämtlicher QS-Audits zu verzichten. Um eine für alle Wirtschaftsbeteiligten tragbare Vorgehensweise umzusetzen, prüfe QS derzeit, die Lieferberechtigung aller für das QS-System zertifizierten Standorte um 2 Monate zu verlängern.
Sollte die Durchführung von Audits von der Zertifizierungsstelle dennoch weiter vorgesehen bzw. möglich sein sollten mehrere Hinweise beachtet werden:
 

Weitere Informationen

QS-Rundschreiben zu "Neue Abnehmer und Lieferantenlisten"

Ab sofort besteht die Möglichkeit, dass Betriebe auf der Stufe Landwirtschaft sowie QS und QS-GAP zertifizierte Betriebe auf der Stufe Erzeugung ihre Abnehmer und Lieferanten in der QS-Datenbank hinterlegen.
Durch die Nutzung der neuen Funktion kann die QS-Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und einfach abgefragt werden: Lieferberechtigte Standorte werden in grüner Schrift, nicht lieferberechtigte Standorte in roter Schrift dargestellt. Über Nacht kontrolliert die QS-Datenbank den Status der hinterlegten Standorte. Bei Änderungen wird automatisch per E-Mail informiert (E-Mail-Adresse des gesetzlichen Vertreters).
Bitte beachten Sie: Die Nutzung der Abnehmer- und Lieferantenlisten ist nicht verpflichtend, sondern ein Service.
 

Weitere Informationen
 

QS-Rundschreiben zu "Revisionen - Änderungen zum 20. Januar 2020"

Zur Revision der QS-Leitfäden vom 1. Januar 2020 wurden einige Anforderungen in der Rinderhaltung erweitert und klargestellt. Im Dokument "Erläuterungen Leitfaden Landwirtschaft Rind 2020_neu" sind die Passagen farblich hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien "Platzangebot" und "Wasserversorgung".
 

Hier geht es direkt zu den QS-Forumularen für Rinderhalter.