Angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund von ASP-positiven Wildschweinkadavern kann es zu Vermarktungsengpässen kommen.
Plausible Begründung
Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/TränkeplatzVerhältnis und in der Ferkelaufzucht das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen.
Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.
Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.
Tierschutzanforderungen einhalten
In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen.
Wenn Tierhalter kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig.