QS-Rundschreiben zu Anpassungen im Zuge der 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes

Am 1. November 2021 ist die 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Damit QS-Tierhalter auch künftig über die QS-Antibiotikadatenbank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können, wurde das Antibiotikamonitoring angepasst.

Mit der Novelle wird die Angabe des exakten Anwendungs- oder Abgabedatums aus dem Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebeleg in der staatlichen HIT-Datenbank verpflichtend. Tierhalter, die ihre Belege aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank übermitteln lassen, erfüllen diese Anforderung bereits. Voraussetzung hierfür ist, dass Tierhalter QS in der HIT-Datenbank für die Weiterleitung der Belege freischalten (Tierhaltererklärung bezüglich Dritter).

Zusätzlich wird die Abgabe der Nullmeldung verpflichtend. Tierhalter, die zur Meldung von Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebelegen an die HIT-Datenbank verpflichtet sind, müssen künftig auch melden, wenn sie in einem Kalenderhalbjahr keine Antibiotika angewendet haben. Die Nullmeldung muss jeweils bis zum 14. Januar bzw. 14. Juli in der HIT-Datenbank vorliegen. Die Leitfäden für das Antibiotikamonitoring wurden entsprechend der Novelle revidiert. Künftig ist auch hier anstelle der Antibiotikaabgabe die Antibiotikaanwendung ausschlaggebend für die Nullmeldung.
 
QS will als Service den Tierhaltern die Weiterleitung von Nullmeldungen aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank anbieten – übrigens auch für Geflügelhalter, die aktuell Nullmeldungen auf Herdenbasis abgeben. Die technische Umsetzbarkeit wird derzeit geprüft. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese veröffentlicht.

QS-Rundschreiben zum Umgang mit Vermarktungsengpässen durch Coronavirus und ASP

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie nochmals darüber, dass es angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund der ASP zu Vermarktungsengpässen kommen kann. Sind bestimmte Kriterien durch die Ausnahmesituation nicht einzuhalten, gelten die nachfolgenden Regelungen weiterhin.


Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass eine erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet. 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/Tränkeplatz-Verhältnis und das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 
Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen. Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.


Tierschutzanforderungen einhalten


In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch Sie als Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Sie müssen deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 
Wenn Sie kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, müssen Sie Ihren Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser kurzfristig genutzten Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig.

QS-Rundschreiben zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine (VTP)

Seit Anfang September ist die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen (VTP) rechtlich wieder zulässig. Auch im QS-System dürfen diese nun wieder in Futtermitteln verarbeitet werden und von Tierhalter eingesetzt werden.

 

Zur Verfütterung zugelassen sind:

 

  • VTP von Schweinen (Schweinefleischmehl) in Futtermitteln für Geflügel,

     
  • VTP von Geflügel (Geflügelfleischmehl) in Futtermitteln für Schweine,

     
  • VTP aus Nutzinsekten (derzeit sieben nicht-invasiver Arten) in Futtermitteln für Schweine und Geflügel sowie

     
  • Gelatine und Kollagen von Wiederkäuern als Futtermittel für Nichtwiederkäuer.

 

Futtermittelunternehmen, zu denen auch die Tierhalter gehören, welche verarbeitete tierische Proteine (VTP) zur Verfütterung verarbeiten, lagern oder transportieren möchten, müssen Zusatzanforderungen erfüllen. Für Selbstmischer gilt, dass eine zielgerichtete Registrierung oder Zulassung erfolgen muss, wenn sie tierische Proteine von Schwein, Geflügel oder Insekten in Futtermitteln für Nutztiere verarbeiten oder lagern wollen. Die Registrierung oder die Zulassung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vom Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragt werden.


Wesentlicher Bestandteil der Verordnung (EU) 2021/1372 ist außerdem der Ausschluss von Kreuzkontaminationen im Zuge der Herstellung, der Lagerung und des Transports von tier-artspezifischem VTP und Futtermitteln, die VTP enthalten. Es darf beispielsweise kein VTP von Schweinen in Schweinefutter bzw. VTP von Geflügel in Geflügelfutter verschleppt werden (In-traspezies-Verfütterungsverbot bzw. Kannibalismus-Verbot).


Sollten Sie verarbeitete tierische Proteine zur Verfütterung einsetzen, achten Sie bitte besonders auf die Lagerung des Futters, sodass Kreuzkontaminationen ausgeschlossen werden können.


Weitere Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine finden Sie hier.

QS-Rundschreiben zur Unterstützung von QS-Laboren bei der Untersuchung möglicher Kontaminationen durch Hochwasser

Die Hochwasser-Katastrophe in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in Belgien und den Niederlanden hat schwere Schäden verursacht. Auch landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerbetriebe und Futtermittelunternehmen sind teilweise stark betroffen und kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass einige QS-anerkannten Labore zur Unterstützung für betroffene Betriebe kostenfreie Laboranalysen auf mögliche Kontaminationen anbieten.

Eine Liste dieser Labore hat QS auf einer Website zusammengestellt. Ebenso finden Sie dort eine Übersicht und Informationen zu den maßgeblichen Kontaminationsquellen.


Die Website erreichen Sie unter folgendem Link:
www.q-s.de/site/kontaminationsrisiken-in-ueberschwemmungsgebiete

QS-Rundschreiben zum neuen Ereignisfallblatt Tierhaltung und Tiertransport

Im Rahmen des Ereignis- und Krisenmanagements müssen Systempartner QS, ihren Bündler und – sofern eine rechtliche Verpflichtung besteht – auch die zuständigen Behörden unverzüglich über kritische Ereignisse informieren, sofern diese für das QS-System relevant sind. Jeder Tierhalter muss dazu auf ein Ereignisfallblatt zugreifen können, um im Ereignisfall alle erforderlichen Informationen unverzüglich und zielgerichtet weitergeben zu können.


Um die erforderlichen Angaben im Ereignisfall leichter zu erfassen, wurde das von QS zur Verfügung gestellte Ereignisfallblatt anwenderfreundlicher gestaltet. Durch präzise Fragen mit der Möglichkeit, Zutreffendes anzukreuzen, ist es für Tierhalter nun noch einfacher, den Ereignisfall zu beschreiben. Das aktuelle Ereignisfallblatt gibt es für Rind und für Schwein und ist auch bei den Formularen unter der jeweiligen Tierart zu finden.

QS-Rundschreiben zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Am 8. Februar 2021 wurde die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verkündet.

Die QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung (einschließlich Erläuterungen) gelten unverändert weiter. Die Umsetzung der Anforderungen in den Audits wird wie bisher bewertet. Grundsätzlich gilt, dass bis zu einer Revision der Leitfäden die derzeit veröffentlichten Anforderungen im QS-Audit überprüft werden.

Unabhängig davon sind die Tierhalter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. In den QS-Gremien wird nun geprüft, inwiefern die Änderungen in die QS-Leitfäden Landwirtschaft übernommen werden und zu wann eine Revision der Leitfäden passend ist.

Das betrifft auch das Thema Beschäftigungsmaterial, zu dem uns derzeit viele Anfragen der Tierhalter erreichen: Bis zur Entscheidung in den Gremien bleiben die aktuellen Anforderungen und Bewertungen bestehen.

Für die Initiative Tierwohl gilt: Auch nach Inkrafttreten der Änderungen der TierSchNutztV gilt die Anforderung an das Kriterium Raufutter entsprechend dem Kriterienkatalog und den Erläuterungen.