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Neues von der QS-GmbH –

Aktuelle Bündlerinformationen

Hier finden Sie alle Informationen aus     |2021|     |2020|     |2019|     |2018|     |2017|


Januar 2024
Befunddatenmonitoring Mastschweine – Neuer Tiergesundheitsindex Befunddaten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
am nächsten Stichtag, dem 1. Februar 2024, wird erstmals der Schlachthof-übergreifende Tiergesundheitsindex Befunddaten (TGI) berechnet und über den Informationsbrief dargestellt.

Was ändert sich?

Bisher wurde der TGI für jeden Schlachthof, den der Mastschweinehalter beliefert hat, einzeln als Schlachthof-spezifischer TGI berechnet. Der neue TGI berechnet sich über alle belieferten Schlachtbetriebe eines Tierhalters.
Diese zusammenfassende Berechnung ist aufgrund der neuen Auswertungsmethode möglich. Diese hat QS gemeinsam mit wissenschaftlicher Begleitung der Universität Kiel entwickelt. Sie berücksichtigt u.a. den Einfluss einer potenziell unterschiedlichen Befunddatenerfassung zwischen Schlachtbetrieben. Dies kommt allen Tierhaltern zugute, die mehrere Schlachtbetriebe beliefern: Die Einschätzung des eigenen TGI wird noch übersichtlicher.

Somit erhalten Mastschweinehalter zu jedem Stichtag die TGIs Atemwegsgesundheit, Sonstige Organgesundheit, Gliedmaßengesundheit und Unversehrtheit nur noch einmal im Informationsbrief. Dazu wird die gewohnte Grafik im Informationsbrief verwendet.

 

Bleibt der Schlachthof-spezifische TGI erhalten?

Der Schlachthof-spezifische TGI kann weiterhin über die QS-Befunddatenbank aufgerufen und für das Betriebsmanagement genutzt werden. Hierdurch haben Tierhalter weiter die Möglichkeit, sich mit den Tierhaltern zu vergleichen, die an denselben Schlachthof im Betrachtungszeitraum geliefert haben. Dies ermöglicht einen detaillierten Blick auf die Befunddaten. Bitte beachten Sie, dass die Werte des Schlachthof-spezifischen TGI nicht mit den Ergebnissen des neuen Schlachthof-übergreifenden TGI vergleichbar sind. Dies ist auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zurückzuführen. Wir bilden deshalb im Infobrief auch nur noch die neue Auswertung ab.


Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Januar 2024
QS Sojaplus  – Was heißt das für die Tierhalter?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1. Januar 2024 wird im QS-System ausschließlich Soja in Futtermitteln eingesetzt, das nachhaltiger produziert wurde. In den letzten Tagen erreichen uns zahlreiche Rückfragen zum Zusatzmodul QS-Sojaplus. Auf der QS-Webseite haben wir eigene Infobereiche für die FUTTERMITTELBRANCHE sowie für die TIERHALTER eingerichtet – dort lassen sich viele Fragen beantworten. Für Tierhalter ist vor allem wichtig, worauf es bei Bezug von sojahaltigen Futtermitteln und bei der Kennzeichnung solcher Ware ankommt. Die Antworten zu den häufigsten Fragen fassen wir Ihnen nachfolgend zusammen.

Was muss beim Bezug von sojahaltigen Futtermitteln beachtet werden?

 

  • Bezug von sojahaltigen QS-zertifizierten Futtermitteln: In diesem Fall sind keine zusätzlichen Anforderungen an den Futtermittelbezug zu beachten. Mit dem Bezug von QS-Futtermitteln sind alle Vorgaben erfüllt. Die Futtermittel sind zusätzlich zur Kennzeichnung als QS-Ware mit dem Claim QS-Sojaplus oder entsprechend der Regelungen eines anerkannten Standards zum Zusatzmodul QS-Sojaplus gekennzeichnet.

  • Bezug von Sojabohnen (= landwirtschaftliches Primärerzeugnis): Werden Sojabohnen als landwirtschaftliches Primärerzeugnis durch QS-Tierhalter bezogen oder selbst angebaut und in der eigenen Fütterung eingesetzt, gelten derzeit keine Anforderungen an die Zertifizierung des nachhaltigeren Anbaus: sie können – wie andere Primärerzeugnisse auch – frei bezogen werden.

  • Bei Bezug von sojahaltigen Futtermitteln über einen von QS-anerkannten Standard dürfen Tierhalter nur Ware beziehen, die QS-Sojaplus-konform ist. Sie müssen also bei der Bestellung angeben, dass die Futtermittel für einen QS-Betrieb bestellt werden und dass nur konformes Soja enthalten sein darf. Zum Übergang ist diese Anforderung noch als Hinweis definiert – zukünftig ist auch hier die Überprüfung im Audit vorgesehen.


Wie können Tierhalter prüfen, ob sojahaltige Futtermittel passend und die Futtermittelunternehmen lieferberechtigt sind?

  • Alle Futtermittelunternehmen, die die Anforderungen zum Bezug von nachhaltigerem Soja einhalten, sind in der öffentlichen Systempartnersuche entsprechend gekennzeichnet.

  • Für QS-Futtermittel erfolgt die Kennzeichnung über den Claim QS-Sojaplus oder entsprechend der Regelungen eines anerkannten Standards zum Zusatzmodul QS-Sojaplus

  • Wenn ein Futtermittelunternehmen nach einem anerkannten Standard zertifiziert ist, gelten bei der Kennzeichnung die Regelungen des jeweiligen anerkannten Standards. Die meisten anerkannten Systeme, wie beispielsweise GMP+ Int., verwenden eine Positiv-Kennzeichnung: die Ware ist also klar gekennzeichnet. Einzelne Systeme, wie beispielsweise EFISC-GTP, verwenden hingegen eine Negativ-Kennzeichnung (Kennzeichnung, dass enthaltenes Soja nicht nachhaltig zertifiziert ist). In diesem Fall muss somit darauf geachtet werden, dass keine Kennzeichnung vorhanden ist.


Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Dezember 2023
Zusatzmodul QS-Sojaplus: Informationen zu Soja bei Futtermittelunternehmen in der QS-Datenbank hinterlegt

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Tierhalter können ab sofort in der öffentlichen Suchfunktion erkennen, ob ein Futtermittelunternehmen die Anforderungen des Zusatzmoduls QS-Sojaplus einhält. Futtermittelunternehmen, die Sojabohnen/-erzeugnisse gemäß Geltungsbereich des Zusatzmoduls handeln, be- oder verarbeiten, können dies seit dem 5. Dezember 2023 in unserer Datenbank hinterlegen. Futtermittelunternehmen, die QS-Sojaplus lieferberechtigt sind, sind entsprechend gekennzeichnet.
 
Ab dem 1. Januar 2024 wird in Futtermitteln im QS-System ausschließlich nachhaltig zertifizierte Soja entsprechend des Zusatzmoduls QS-Sojaplus eingesetzt. Die Kennzeichnung in der öffentlichen Suche wird daher für alle Futtermittelunternehmen, die Sojabohnen/ -erzeugnisse handeln, be- oder verarbeiten ab diesem Datum hinterlegt sein.  
Die Anforderungen Zusatzmoduls QS-Sojaplus gelten primär für die Stufe Futtermittelwirtschaft. Auch für Tierhalter sind jedoch einige Punkte zu beachten. Diese entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben vom 28. November 2023 oder dem eigens dafür eingerichteten Bereich unserer Webseite.
Diesen finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu QS-Sojaplus für Tierhalter.


Bitte informieren Sie ihre gebündelten Standorte entsprechend und weisen Sie die Tierhalter darauf hin, dass sie zukünftig neben der Überprüfung der QS-Lieferberechtigung auch die QS-Sojaplus-Lieferberechtigung ihrer Futtermittelunternehmen überprüfen. Nutzt ein Tierhalter die Abnehmer- und Lieferantenliste in der QS-Datenbank, sollte überprüft werden, ob diese ggf. aktualisiert werden muss.

Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


November 2023
Informationen zu QS-SojaPlus für Tierhalter

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 1. Januar 2024 wird in Futtermitteln im QS-System ausschließlich nachhaltig zertifiziertes Soja entsprechend dem QS-SojaPlus-Zusatzmodul eingesetzt. Die Anforderungen gelten primär auf der Stufe Futtermittelwirtschaft. Auch für Tierhalter sind jedoch einige Punkte zu beachten.
 
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Mit dem Bezug von sojahaltigen QS-zertifizierten Futtermitteln, die als solche wie üblich oder zusätzlich mit dem Claim QS-SojaPlus gekennzeichnet sind, sind alle Vorgaben erfüllt. QS-Tierhalter müssen dann keine zusätzlichen Anforderungen an den Futtermittelbezug beachten.

  • Beim Bezug oder Anbau von Sojabohnen als landwirtschaftliches Primärerzeugnis durch QS-Tierhalter und beim Einsatz in der Fütterung der eigenen Tiere können die Sojabohnen – wie andere Primärerzeugnisse auch – frei bezogen werden. Es gibt derzeit keine Anforderungen an die Zertifizierung des nachhaltigen Anbaus von Sojabohnen.

  • Beim Bezug von sojahaltigen Futtermitteln über einen von QS-anerkannten Standard muss bei der Bestellung angegeben werden, dass die Futtermittel für einen QS-Betrieb bestellt werden und dass nur nachhaltig zertifiziertes Soja enthalten sein darf.

    Futtermittelunternehmen, die die Anforderungen zum Bezug von nachhaltig erzeugtem Soja einhalten, sind in der öffentlichen Systempartnersuche entsprechend gekennzeichnet.

Kennzeichnung von Futtermitteln, die nachhaltig zertifiziertes Soja enthalten

QS-Futtermittel werden grundsätzlich über den Claim „QS-SojaPlus“ gekennzeichnet.

Sofern ein Futtermittelunternehmen nach einem anerkannten Standard (vgl. Anlage 4.3 zum Leitfaden des Zusatzmoduls QS-SojaPlus) zertifiziert ist, gelten bei der Kennzeichnung die Regelungen des jeweiligen anerkannten Standards.   
Die meisten anerkannten Systeme, wie beispielsweise GMP+ Int., verwenden eine Positiv-Kennzeichnung: die Futtermittel sind also entsprechend gekennzeichnet („enthält nachhaltig zertifiziertes Soja“ o.ä.).  
Einzelne anerkannte Systeme, wie beispielsweise EFISC-GTP, verwenden hingegen eine Negativ-Kennzeichnung (Kennzeichnung, dass enthaltenes Soja nicht nachhaltig zertifiziert ist). In diesem Fall muss somit darauf geachtet werden, dass keine Kennzeichnung vorhanden ist.

Für die Informationen rund um nachhaltig zertifiziertes Soja für Tierhalter im QS-System wurde ein eigener Bereich auf unserer Webseite erstellt. Diesen finden Sie unter folgendem Link: Informationen zu QS-SojaPlus für Tierhalter

Darüber hinaus werden die Informationen ab 1. Januar 2024 auch in den Erläuterungen zu den Leitfäden Tierhaltung zu finden sein.

Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Oktober 2023
Rundschreiben zum QS-Antibiotikamonitoring Rindermast:
Hinweise zur verbindlichen Teilnahme für Mastrinderhalter:

 

Ds Antibiotikamonitoring ist Voraussetzung dafür, dass Tierhalter den Einsatz von Antibiotika in ihrem Betrieb besser einschätzen können, das umfasst auch Vergleiche mit anderen Betrieben und die  Sichtbarkeit von Fortschritten. Um dies auch für die Mastrinderhaltung zu ermöglichen, nehmen Mastrinder haltende Betriebe (Produktionsart 1001) ab dem Jahr 2023 verbindlich am Antibiotikamonitoring teil.

Sämtliche Informationen finden Sie auch im Leitfaden Antibiotikamonitoring Rind (Downloadcenter auf der QS- Homepage und alternativ auf der Westfleisch-Homepage).

Die Übertragung der Mastrinderhalter an die Antibiotikadatenbank „VetProof“ wird derzeit eingerichtet. Auf Grundlage, der bereits bei uns vorliegenden Daten haben wir die durchschnittlich belegten Rindermast-Tierplätze und die zuständige Tierarztpraxis in der QS- Vetproof- Datenbank erfasst. Klären Sie bitte mit Ihren Tierarztpraxen die Bereitschaft die Antibiotikabelege an die Vetproof-Datenbank zu melden.

Des Weiteren möchten Sie bitten die bislang erfassten Daten auf den im November 2023 turnusmäßigen Antibiotikabriefen auf Plausibilität zu prüfen. Etwaige Änderungen können direkt auf dem Anschreiben vermerkt und zeitnah an uns zurück übermittelt werden. (Mail: buendler@westfleisch.de oder Fax: 0251-4931106).

Bei einigen wenigen Betrieben haben sich die zuständigen Tierarztpraxen noch nicht in der QS- Vetproof-Datenbank angemeldet. Diese Betriebe werden wir mit einem separaten Anschrieben informieren und um
Klärung bitten.

Um allen Beteiligten dennoch die benötigte Zeit zur Datenmeldung zu geben, wird es eine Startphase geben, in der Betriebe nicht wegen fehlender Daten gesperrt werden.

Damit Sie die erfassten Daten einsehen und zukünftig etwaige Nullmeldungen in der Vetproof erfassen können, werden den Betrieben mit noch fehlenden Zugangsdaten für die QSDatenbank (über die Sie im Single-Sign-On Verfahren auch an die QS- Vetproof-Antibiotikadatenban gelangen) die Zugangsdaten einem separaten Anschreiben in Kürze übermittelt.

Seitens der QS- GmbH werden die Kosten für die Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring- Rind den Betrieben zukünftig in Rechnung gestellt (bei Schweine-haltenden Betrieben bereits ab 2015). Westfleisch in seiner Funktion als QS- Bündler wird den Betrag aber erst mit der Rechnungstellung für das Kalenderjahr 2024 im Januar 2025 erheben. Für 2023 entstehen Ihnen somit bei Westfleisch für die Teilnahme am QSAntibiotikamonitoring für die Rindermast keine zusätzlichen Kosten.


Mai 2023
Tierbetreuerliste: Anforderungen für tierhaltende Betriebe

 

Weil es immer wieder Fragen gibt, möchten wir auf die Anforderungen an die Tierbetreuerliste in tierhaltenden Betrieben hinweisen: Eine Tierbetreuerliste ist in allen Betrieben erforderlich, in denen mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist. Diese Liste muss vor dem Erstaudit erstellt, bei Bedarf aktualisiert und mindestens einmal pro Kalenderjahr (z.B. in Rahmen der Eigenkontrolle) geprüft werden.
In der Liste müssen alle Personen aufgeführt werden, die regelmäßig mit der Betreuung der Tiere betraut sind. Dazu gehören z.B. Familienangehörige, feste Mitarbeiter und Aushilfskräfte.
Für jeden Tierbetreuer sind die folgenden Angaben zu erfassen:


• Vor- und Nachname
• Qualifikation (durch Ausbildung oder Schulung/Einweisung)
• Zeitraum der Beschäftigung (Datum des Beginns der Tätigkeit)


Die Qualifikation oder Einweisung ist auch für Familienangehörige anzugeben. Bei Personen ohne landwirtschaftliche bzw. andere geeignete Ausbildung ist die erforderliche Sachkenntnis durch eine umfassende Einweisung/Schulung sicherzustellen und in der Tierbetreuerliste zu dokumentieren.
Sofern Personen bereits seit vielen Jahren mit der Tierbetreuung betraut sind, kann die Dauer der Tätigkeit auch näherungsweise angegeben werden.
Für das Format der Tierbetreuerliste gibt es keine feste Vorgabe – es müssen lediglich alle geforderten Angaben enthalten sein. Die Liste kann z.B. auch als Bestandteil des Notfallplans geführt werden.


Angabe des Tierarztes
Der bestandsbetreuende Tierarzt oder ein Tierarzt, der z.B. für die Euthanasie nicht mehr therapierbarer Tiere eingesetzt wird, muss nicht auf der Tierbetreuerliste aufgeführt werden. Der Tierarzt agiert im Betrieb nicht als Tierbetreuer, sondern in seiner Funktion als (bestandsbetreuender) Tierarzt. Gleichwohl ist die Angabe zumindest des bestandsbetreuenden Tierarztes (Hoftierarzt) im Notfallplan verpflichtend.
Ebenso gehört der Tierarzt in Geflügel haltenden Betrieben als betriebsfremde Person zu jenen Personen, die im Besucherbuch eingetragen werden müssen.


April 2023
Änderung Tierarzneimittelgesetz: Neuigkeiten und Antworten auf häufige Fragen

 

Mit dem Jahreswechsel ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Um Tierhaltern und Tierärzten wie gewohnt Meldungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, hat QS die Antibiotikadatenbank angepasst, weitere Anpassungen sind in Arbeit. Die Informationen dazu sind in folgenden Dokumenten zusammengefasst.

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage Anleitung

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage FAQ


September 2022
Neue Arbeitshilfe Unterstützung bei Schädlingsmonitoring und -bekämpfung

Die QS GmbH hat eine neue Arbeitshilfe Schädlingsmonitoring und -bekämpfung herausgebracht, die Ihnen und den Tierhaltern auf unserer Webseite zur Verfügung steht und dort heruntergeladen werden kann.

Die Arbeitshilfe bietet Unterstützung bei der Umsetzung des Kriteriums „Schädlingsmonitoring und -bekämpfung“ der Leitfäden Landwirtschaft Schweinehaltung, Rinderhaltung, Geflügelmast und Elterntierhaltung Geflügel. Dafür beinhaltet sie u. a. übersichtliche Informationen zur Durchführung des Schädlingsmonitorings und der -bekämpfung. Auch zur Dokumentation der Monitoring- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen, die beispielsweise mit Hilfe des Musterformulars Schädlingsmonitoring- und -bekämpfungsplan (QS Landwirtschaft Tierhaltung) geführt werden kann, enthält die Arbeitshilfe einige Informationen. Darüber hinaus gibt sie Hinweise zum Einsatz von Rodentiziden und bietet eine Zusammenstellung weiterführender Informationen und Links.


August 2022
Aktualisierung des QS-Leitfadens „Landwirtschaft Schwein”

 

Die QS GmbH hat aus aktuellen Anlass die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schwein aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind wie gewohnt farblich im Dokument hinterlegt. Sie beziehen sich auf das Kriterium Betriebshygiene. Aufgrund vermehrter Nachfragen wurde die Frage zur Gestaltung der befestigten Fläche zum Verladen der Tiere nochmals klargestellt.


Juli 2022
QS-Akademie: Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung – Mögliche Eintragsquellen von Tierseuchen frühzeitig erkennen

 

Die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zeigt, wie wichtig die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben ist. Aufgrund der aktuellen Ausbrüche der ASP in Niedersachsen und Brandenburg gewinnt der Schutz der Schweinebestände durch die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen wie etwa Einfriedung, Reinigung und Desinfektion weiter an Bedeutung.
Die Arbeitsgruppe Biosicherheit der Tierseuchenkasse Niedersachsen und des Landvolks Niedersachsen hat gemeinsam mit weiteren Akteuren der Landwirtschaft, u.a. auch QS, einen Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung erarbeitet. Dieser unterstützt die Tierhalterinnen und Tierhalter bei der Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen und bietet eine Grundlage, mögliche Schwachstellen zu erkennen. Dieser ist auch über das QS ASP-Infoportal (https://www.q-s.de/futter-tiere-fleisch/informationen-zur-afrikanischen-schweinepest-asp.html) abrufbar.


Neben dem Leitfaden zur Biosicherheit können Sie weitere Informationen zur ASP dem QS-Infoportal entnehmen. Hierzu gehören auch Informationen über die ASP-Risikoampel, einem digitalen Servicetool zur kostenfreien und anonymen Bewertung der betriebsindividuellen Biosicherheit. Entwickelt wurde die Risikoampel gemeinsam von der Universität Vechta, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und QS. Die Risikoampel kann auch direkt online unter www.risikoampel.uni-vechta.de aufgerufen werden.


Juli 2022
QS-Akademie: Online-Seminar - Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren

 

Wir freuen uns, Ihnen und den bei Ihnen gebündelten Tierhaltern ein neues Live-Online-Seminar der QS-Akademie anbieten zu können: Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren. Das Seminar findet am 25. August 2022 von 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr statt.


Juli 2022
QS-Rundschreiben Erneuter Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest/
Einhaltung von Kriterien, Vermarktungsengpässe

 

Plausible Begründung ist Voraussetzung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

Dies gilt auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien. So kann beispielsweise das Tier/Tränkplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird das Kriterium nicht abgewertet – es sei denn es entsteht ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben.

Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.

Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten

In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. Die Ausnahmeregelungen greifen nur, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde.

Wenn Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere ist nicht zwingend notwendig.

Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung

Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf, müssen auch die Kontrollen im Rahmen von QS entfallen. Für die Zertifikatslaufzeiten gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert werden. Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen können – selbstverständlich unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen – weiterhin durchgeführt werden.


Mai 2022
QS-Rundschreiben zur Revision der QS-Liste der Einzelfuttermittel/Neuaufnahme von Einzelfuttermitteln

 

Es ist eine Revision der Anlage 9.5 QS-Liste der Einzelfuttermittel zum 2.5.2022 erfolgt.


Folgende Einzelfuttermittel wurden neu in die QS-Liste der Einzelfuttermittel aufgenommen:


▪ Lorbeerfrüchte (QS-Nummer 05.46.01)
▪ Echinacea-Presssaft (QS-Nummer 07.21.01)

 

Weitere Informationen zu den neu aufgenommen Produkten finden Sie in der revidierten QS-Liste der
Einzelfuttermittel (Stand 2.5.2022). Die neu aufgenommenen Einzelfuttermittel wurden bereits in die QS-Datenbank eingepflegt.


April 2022
QS-Rundschreiben zur Aktualisierung der Erläuterungen zum Leitfaden Schweinehaltung

 

Die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung wurden aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind farblich im Dokument hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien 3.2.3 [K.O.] Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren und 3.6.2 Betriebshygiene.

Das aktuelle Dokument finden Sie hier oder auf unserer Internetseite unter Landwirtschaft/QS-Qualitätssicherung/Formulare Schweinehalter.