###HEADER_MOBILE###

Archiv "Neues von QS"

Alles im Blick! Diese Rubrik gibt Ihnen einen schnellen Überblick über aktuelle Arbeitshilfen und Formulare zur Qualitätssicherung. Westfleisch erweitert diese Zusammenstellung stetig, um Sie auf dem aktuellen Stand zu halten.

September 2022
Neue Arbeitshilfe Unterstützung bei Schädlingsmonitoring und -bekämpfung

Die QS GmbH hat eine neue Arbeitshilfe Schädlingsmonitoring und -bekämpfung herausgebracht, die Ihnen und den Tierhaltern auf unserer Webseite zur Verfügung steht und dort heruntergeladen werden kann.

Die Arbeitshilfe bietet Unterstützung bei der Umsetzung des Kriteriums „Schädlingsmonitoring und -bekämpfung“ der Leitfäden Landwirtschaft Schweinehaltung, Rinderhaltung, Geflügelmast und Elterntierhaltung Geflügel. Dafür beinhaltet sie u. a. übersichtliche Informationen zur Durchführung des Schädlingsmonitorings und der -bekämpfung. Auch zur Dokumentation der Monitoring- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen, die beispielsweise mit Hilfe des Musterformulars Schädlingsmonitoring- und -bekämpfungsplan (QS Landwirtschaft Tierhaltung) geführt werden kann, enthält die Arbeitshilfe einige Informationen. Darüber hinaus gibt sie Hinweise zum Einsatz von Rodentiziden und bietet eine Zusammenstellung weiterführender Informationen und Links.


August 2022
Aktualisierung des QS-Leitfadens „Landwirtschaft Schwein”

 

Die QS GmbH hat aus aktuellen Anlass die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schwein aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind wie gewohnt farblich im Dokument hinterlegt. Sie beziehen sich auf das Kriterium Betriebshygiene. Aufgrund vermehrter Nachfragen wurde die Frage zur Gestaltung der befestigten Fläche zum Verladen der Tiere nochmals klargestellt.


Juli 2022
QS-Akademie: Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung – Mögliche Eintragsquellen von Tierseuchen frühzeitig erkennen

 

Die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zeigt, wie wichtig die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben ist. Aufgrund der aktuellen Ausbrüche der ASP in Niedersachsen und Brandenburg gewinnt der Schutz der Schweinebestände durch die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen wie etwa Einfriedung, Reinigung und Desinfektion weiter an Bedeutung.
Die Arbeitsgruppe Biosicherheit der Tierseuchenkasse Niedersachsen und des Landvolks Niedersachsen hat gemeinsam mit weiteren Akteuren der Landwirtschaft, u.a. auch QS, einen Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung erarbeitet. Dieser unterstützt die Tierhalterinnen und Tierhalter bei der Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen und bietet eine Grundlage, mögliche Schwachstellen zu erkennen. Dieser ist auch über das QS ASP-Infoportal (https://www.q-s.de/futter-tiere-fleisch/informationen-zur-afrikanischen-schweinepest-asp.html) abrufbar.


Neben dem Leitfaden zur Biosicherheit können Sie weitere Informationen zur ASP dem QS-Infoportal entnehmen. Hierzu gehören auch Informationen über die ASP-Risikoampel, einem digitalen Servicetool zur kostenfreien und anonymen Bewertung der betriebsindividuellen Biosicherheit. Entwickelt wurde die Risikoampel gemeinsam von der Universität Vechta, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und QS. Die Risikoampel kann auch direkt online unter www.risikoampel.uni-vechta.de aufgerufen werden.


Juli 2022
QS-Akademie: Online-Seminar - Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren

 

Wir freuen uns, Ihnen und den bei Ihnen gebündelten Tierhaltern ein neues Live-Online-Seminar der QS-Akademie anbieten zu können: Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren. Das Seminar findet am 25. August 2022 von 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr statt.


April 2022
QS-Rundschreiben zur Aktualisierung der Erläuterungen zum Leitfaden Schweinehaltung

 

Die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung wurden aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind farblich im Dokument hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien 3.2.3 [K.O.] Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren und 3.6.2 Betriebshygiene.

Das aktuelle Dokument finden Sie hier oder auf unserer Internetseite unter Landwirtschaft/QS-Qualitätssicherung/Formulare Schweinehalter.


Juli 2022
QS-Rundschreiben Erneuter Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest/
Einhaltung von Kriterien, Vermarktungsengpässe

 

Plausible Begründung ist Voraussetzung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

Dies gilt auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien. So kann beispielsweise das Tier/Tränkplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird das Kriterium nicht abgewertet – es sei denn es entsteht ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben.

Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.

Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten

In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. Die Ausnahmeregelungen greifen nur, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde.

Wenn Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere ist nicht zwingend notwendig.

Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung

Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf, müssen auch die Kontrollen im Rahmen von QS entfallen. Für die Zertifikatslaufzeiten gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert werden. Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen können – selbstverständlich unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen – weiterhin durchgeführt werden.


Mai 2022
QS-Rundschreiben zur Revision der QS-Liste der Einzelfuttermittel/Neuaufnahme von Einzelfuttermitteln

 

Es ist eine Revision der Anlage 9.5 QS-Liste der Einzelfuttermittel zum 2.5.2022 erfolgt.


Folgende Einzelfuttermittel wurden neu in die QS-Liste der Einzelfuttermittel aufgenommen:


▪ Lorbeerfrüchte (QS-Nummer 05.46.01)
▪ Echinacea-Presssaft (QS-Nummer 07.21.01)

 

Weitere Informationen zu den neu aufgenommen Produkten finden Sie in der revidierten QS-Liste der
Einzelfuttermittel (Stand 2.5.2022). Die neu aufgenommenen Einzelfuttermittel wurden bereits in die QS-Datenbank eingepflegt.


April 2022
QS-Rundschreiben zur Aktualisierung der Erläuterungen zum Leitfaden Schweinehaltung

 

Die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung wurden aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind farblich im Dokument hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien 3.2.3 [K.O.] Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren und 3.6.2 Betriebshygiene.

Das aktuelle Dokument finden Sie hier oder auf unserer Internetseite unter Landwirtschaft/QS-Qualitätssicherung/Formulare Schweinehalter.


November 2021
QS-Rundschreiben zu Anpassungen im Zuge der 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes

 

Am 1. November 2021 ist die 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Damit QS-Tierhalter auch künftig über die QS-Antibiotikadatenbank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können, wurde das Antibiotikamonitoring angepasst.

Mit der Novelle wird die Angabe des exakten Anwendungs- oder Abgabedatums aus dem Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebeleg in der staatlichen HIT-Datenbank verpflichtend. Tierhalter, die ihre Belege aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank übermitteln lassen, erfüllen diese Anforderung bereits. Voraussetzung hierfür ist, dass Tierhalter QS in der HIT-Datenbank für die Weiterleitung der Belege freischalten (Tierhaltererklärung bezüglich Dritter).

Zusätzlich wird die Abgabe der Nullmeldung verpflichtend. Tierhalter, die zur Meldung von Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebelegen an die HIT-Datenbank verpflichtet sind, müssen künftig auch melden, wenn sie in einem Kalenderhalbjahr keine Antibiotika angewendet haben. Die Nullmeldung muss jeweils bis zum 14. Januar bzw. 14. Juli in der HIT-Datenbank vorliegen. Die Leitfäden für das Antibiotikamonitoring wurden entsprechend der Novelle revidiert. Künftig ist auch hier anstelle der Antibiotikaabgabe die Antibiotikaanwendung ausschlaggebend für die Nullmeldung.
 
QS will als Service den Tierhaltern die Weiterleitung von Nullmeldungen aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank anbieten – übrigens auch für Geflügelhalter, die aktuell Nullmeldungen auf Herdenbasis abgeben. Die technische Umsetzbarkeit wird derzeit geprüft. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese veröffentlicht.


Oktober 2021
QS-Rundschreiben zum Umgang mit Vermarktungsengpässen durch Coronavirus und ASP

 

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie nochmals darüber, dass es angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund der ASP zu Vermarktungsengpässen kommen kann. Sind bestimmte Kriterien durch die Ausnahmesituation nicht einzuhalten, gelten die nachfolgenden Regelungen weiterhin.


Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass eine erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet. 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/Tränkeplatz-Verhältnis und das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 
Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen. Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.


Tierschutzanforderungen einhalten


In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch Sie als Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Sie müssen deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 
Wenn Sie kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, müssen Sie Ihren Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser kurzfristig genutzten Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig.


September 2021
QS-Rundschreiben zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine (VTP)

 

Seit Anfang September ist die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen (VTP) rechtlich wieder zulässig. Auch im QS-System dürfen diese nun wieder in Futtermitteln verarbeitet werden und von Tierhalter eingesetzt werden.

 

Zur Verfütterung zugelassen sind:

 

  • VTP von Schweinen (Schweinefleischmehl) in Futtermitteln für Geflügel,

  • VTP von Geflügel (Geflügelfleischmehl) in Futtermitteln für Schweine,

  • VTP aus Nutzinsekten (derzeit sieben nicht-invasiver Arten) in Futtermitteln für Schweine und Geflügel sowie

  • Gelatine und Kollagen von Wiederkäuern als Futtermittel für Nichtwiederkäuer.

 

Futtermittelunternehmen, zu denen auch die Tierhalter gehören, welche verarbeitete tierische Proteine (VTP) zur Verfütterung verarbeiten, lagern oder transportieren möchten, müssen Zusatzanforderungen erfüllen. Für Selbstmischer gilt, dass eine zielgerichtete Registrierung oder Zulassung erfolgen muss, wenn sie tierische Proteine von Schwein, Geflügel oder Insekten in Futtermitteln für Nutztiere verarbeiten oder lagern wollen. Die Registrierung oder die Zulassung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vom Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragt werden.


Wesentlicher Bestandteil der Verordnung (EU) 2021/1372 ist außerdem der Ausschluss von Kreuzkontaminationen im Zuge der Herstellung, der Lagerung und des Transports von tier-artspezifischem VTP und Futtermitteln, die VTP enthalten. Es darf beispielsweise kein VTP von Schweinen in Schweinefutter bzw. VTP von Geflügel in Geflügelfutter verschleppt werden (In-traspezies-Verfütterungsverbot bzw. Kannibalismus-Verbot).


Sollten Sie verarbeitete tierische Proteine zur Verfütterung einsetzen, achten Sie bitte besonders auf die Lagerung des Futters, sodass Kreuzkontaminationen ausgeschlossen werden können.


Weitere Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine finden Sie hier.

 

 


Juli 2021
QS-Rundschreiben zur Unterstützung von QS-Laboren bei der Untersuchung möglicher Kontaminationen durch Hochwasser

 

Die Hochwasser-Katastrophe in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in Belgien und den Niederlanden hat schwere Schäden verursacht. Auch landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerbetriebe und Futtermittelunternehmen sind teilweise stark betroffen und kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass einige QS-anerkannten Labore zur Unterstützung für betroffene Betriebe kostenfreie Laboranalysen auf mögliche Kontaminationen anbieten.

Eine Liste dieser Labore hat QS auf einer Website zusammengestellt. Ebenso finden Sie dort eine Übersicht und Informationen zu den maßgeblichen Kontaminationsquellen.


Die Website erreichen Sie unter folgendem Link:
www.q-s.de/site/kontaminationsrisiken-in-ueberschwemmungsgebiete

 

 


Juli 2021
QS-Rundschreiben zum neuen Ereignisfallblatt Tierhaltung und Tiertransport

 

Im Rahmen des Ereignis- und Krisenmanagements müssen Systempartner QS, ihren Bündler und – sofern eine rechtliche Verpflichtung besteht – auch die zuständigen Behörden unverzüglich über kritische Ereignisse informieren, sofern diese für das QS-System relevant sind. Jeder Tierhalter muss dazu auf ein Ereignisfallblatt zugreifen können, um im Ereignisfall alle erforderlichen Informationen unverzüglich und zielgerichtet weitergeben zu können.


Um die erforderlichen Angaben im Ereignisfall leichter zu erfassen, wurde das von QS zur Verfügung gestellte Ereignisfallblatt anwenderfreundlicher gestaltet. Durch präzise Fragen mit der Möglichkeit, Zutreffendes anzukreuzen, ist es für Tierhalter nun noch einfacher, den Ereignisfall zu beschreiben. Das aktuelle Ereignisfallblatt gibt es für Rind und für Schwein und ist auch bei den Formularen unter der jeweiligen Tierart zu finden.


März 2021
QS-Rundschreiben zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

 

 

Am 8. Februar 2021 wurde die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verkündet.

Die QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung (einschließlich Erläuterungen) gelten unverändert weiter. Die Umsetzung der Anforderungen in den Audits wird wie bisher bewertet. Grundsätzlich gilt, dass bis zu einer Revision der Leitfäden die derzeit veröffentlichten Anforderungen im QS-Audit überprüft werden.

Unabhängig davon sind die Tierhalter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. In den QS-Gremien wird nun geprüft, inwiefern die Änderungen in die QS-Leitfäden Landwirtschaft übernommen werden und zu wann eine Revision der Leitfäden passend ist.

Das betrifft auch das Thema Beschäftigungsmaterial, zu dem uns derzeit viele Anfragen der Tierhalter erreichen: Bis zur Entscheidung in den Gremien bleiben die aktuellen Anforderungen und Bewertungen bestehen.

Für die Initiative Tierwohl gilt: Auch nach Inkrafttreten der Änderungen der TierSchNutztV gilt die Anforderung an das Kriterium Raufutter entsprechend dem Kriterienkatalog und den Erläuterungen.


November 2020
QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

 

Seit dem 13. November 2020 gelten die neuen Rückstandshöchstgehalte für Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl in Futtermitteln.


Beide Wirkstoffe werden unter anderem zur Bekämpfung saugender und beißender Insekten, gegen Bodenschädlinge und Lagerschädlinge eingesetzt. Ihr Einsatz als Pflanzenschutzmittel ist seit Januar in der gesamten EU verboten.


Für beide Wirkstoffe wurde nun ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (Bestimmungsgrenze) festgelegt. Dieser Höchstgehalt gilt für sämtliche Lebens- und Futtermittel aus der EU sowie für Importware.
Ebenso einzuhalten ist der Wert bei bereits hergestellter oder eingelagerter Ware aus alten Ernten. Es gibt keine Aufbrauchfristen.


Es wird daher empfohlen, im Rahmen des Futtermittelmonitorings ein Augenmerk auf die Analyse dieser beiden Wirkstoffe zu legen. Futtermittel, die Belastungen über 0,01 mg/kg aufweisen, gelten als nicht sicher und somit nicht verkehrsfähig; sie dürfen weder verfüttert noch verschnitten werden.


November 2020
QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird im QS-System die neue QS-Liste für Einzelfuttermittel relevant werden. In dieser Liste sind rund 750 Einzelfuttermittel genannt, deren Einsatz im QS-System zugelassen ist.


Der bisherige Verweis auf die Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission entfällt. Diese neue Liste ist deutlich umfangreicher als die bisher genutzte Positivliste: Sie enthält neben den aktuell auf der Positivliste für Einzelfuttermittel geführten Erzeugnissen zusätzlich auch Produkte aus dem EU-Katalog für Einzelfuttermittel (VO (EU) Nr. 68/2013). Alle Erzeugnisse sind mit den dazugehörigen Code-Nummern aufgeführt. Für den vollständigen Überblick sind auch die Nummern des EU-Katalogs bzw. der Positivliste hinterlegt.


Ergänzend gibt es (wie bisher) eine Ausschlussliste, in der einzelne Futtermittel des EU-Kataloges bekannt gegeben werden, deren Einsatz im QS-System nicht zulässig ist. Die Vorgehensweise und die Anforderungen entsprechen denen der anderen internationalen Standardgeber.


Die neue QS-Liste der Einzelfuttermittel wird als Anlage 9.5 des Leitfadens Futtermittelwirtschaft veröffentlicht werden.


Oktober 2020
QS-Rundschreiben zu Vermarktungsengpässen wegen Coronavirus: Einhaltung von Kriterien

 

Angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund von ASP-positiven Wildschweinkadavern kann es zu Vermarktungsengpässen kommen.

 

Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/TränkeplatzVerhältnis und in der Ferkelaufzucht das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 


Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.


Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten
In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 


Wenn Tierhalter kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig. 


September 2020
QS-Rundschreiben zu ASP: Einhaltung des Platzangebots

 

Am 9. September 2020 wurde ein ASP-positiver Wildschweinkadaver nahe der polnischen Grenze in Brandenburg entdeckt – weitere folgten. In den nun eingerichteten Restriktionszonen gibt es seitdem behördlich festgelegte Beschränkungen bei der Vermarktung und dem Verbringen von Schweinen aus Nutztierbeständen.


Durch die behördlichen Maßnahmen kann es – auch außerhalb der Restriktionszonen – zu Vermarktungsengpässen kommen. Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden.


Wenn nachgewiesen wird, dass die kurzfristig erhöhte Besatzdichte bei Schweinen auf behördlich angeordnete Vermarktungsrestriktionen wegen ASP zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung. Dafür sollte im Audit eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorgelegt werden.


Auch wenn nicht der eigene Betrieb direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern direkt oder indirekt einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen, gilt: Eine kurzfristig erhöhte Besatzdichte führt nicht zu einer negativen Bewertung, wenn im Audit plausibel dargelegt wird, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.


Bezüglich der Durchführung von Audits beachten Sie bitte unser Informationsschreiben für Auditoren vom 10. September 2020.


September 2020
QS-Rundschreiben zum ASP-Verdachtsfall: Wildschweinkadaver wird untersucht

 

Am 9. September wurde ein Wildschwein-Kadaver wenige Kilometer von der deutschpolnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis gefunden. Der Kadaver wird derzeit untersucht. Sollte sich der Verdacht erhärten und die Afrikanische Schweinepest bestätigt werden, ist Deutschland nicht länger als Seuchen-frei einzustufen. Dann gilt es, eine Ausbreitung in Deutschland zu vermeiden. Zugleich muss jetzt schon alles dafür getan werden, einer Einschleppung in Haustier-Bestände vorzubeugen. Jeder, insbesondere die Tierhalter, aber auch Jäger, Tierärzte, Lieferanten, Besucher, Auditoren und jede andere Person, die einen schweinehaltenden Betrieb betritt, sollte unbedingt alle seuchenhygienischen Maßnahmen beachten, die zur Vermeidung des Seucheneintrags empfohlen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.q-s.de.

Wir verweisen auch erneut auf die ASP-Ampel, mit der gecheckt werden kann, wie gut ein Betrieb gegen Seucheneintrag geschützt ist.

Die Afrikanische Schweinepest ist nur für Schweine sehr gefährlich, Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus anstecken. Experten befürchten, dass ein Ausbruch der Seuche in Deutschland zu großen Verwerfungen in der Produktion und Vermarktung von Schweinefleisch und zu einer schweren finanziellen Belastung der gesamten Wertschöpfungskette Schwein führen wird. Da die Symptome der ASP sehr unspezifisch sind, das Virus aber hochinfektiös ist und bislang noch kein Impfstoff existiert, ist es entscheidend, rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen.


September 2020
QS-Rundschreiben zum vermehrten Auftreten von Mutterkorn in Getreide in der Ernte 2020

 

In Getreide der diesjährigen Ernte finden sich teilweise, insbesondere in Norddeutschland, stark erhöhte Gehalte des Mutterkornpilzes Claviceps purpurea. Der Mutterkornpilz, dessen Alkaloide hoch toxisch sind, kommt besonders häufig in Roggen vor, befällt aber ebenso Weizen, Triticale, Gerste oder sogar Mais. Mutterkorn lässt sich im ungemahlenen Getreide erkennen: Die dunkel gefärbten, leicht gekrümmten Sklerotien des Mutterkorns ragen meist aus den Spelzen des Getreides.


Jeder Landwirt und Tierhalter muss beachten, dass es für Mutterkorn einen Höchstgehalt gibt (1.000 mg/kg für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten). Wenn der Höchstgehalt überschritten ist, gilt eine behördliche Meldepflicht der Getreide- bzw. Futtermittelpartien. Diese Partien dürfen dann weder vermarktet noch verfüttert und auch nicht mit unbelasteten Futtermitteln verschnitten werden. Abhilfe kann ggf. eine Reinigung des Getreides schaffen.


Alle Tierhalter sollten bei der Annahme und Verwendung von ungemahlenem Getreide sowie Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und von Mischfuttermitteln, die ungemahlenes Getreide enthalten, speziell auf eine Belastung mit Mutterkorn achten.


Juli 2020
QS-Rundschreiben zur Abnehmer- und Lieferantenliste: Anleitung als Video verfügbar

 

Seit März können sich alle gebündelten Betriebe ihre individuelle Abnehmer- und Lieferantenliste einrichten. Mit diesem Tool kann die Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und unkompliziert überprüft werden. Außerdem werden die Nutzer automatisch per E-Mail informiert, wenn sich die Lieferberechtigung eines der hinterlegten Standorte ändert.
Ab sofort gibt es neben unserer schriftlichen Anleitung auch ein Video-Tutorial, mit dem Schritt für Schritt nachvollzogen werden kann, wie die Abnehmer- und Lieferantenliste eingerichtet wird.

Das Video finden Sie hier.

Die schriftliche Anleitung finden Sie hier.


Juni 2020
Hinweis auf das QS-Rundschreiben von Mai: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

 

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit einhergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.


Juni 2020
QS-Rundschreiben zur Erhebung von Tierschutzindikatoren

 

Für alle Tierhalter, die sich Unterstützung bei der Erhebung der Tierschutzindikatoren wünschen, stellt die QS GmbH nun eine Arbeitshilfe zur Verfügung: sie besteht aus einem Tabellenblatt zur regelmäßigen Dokumentation und aus einer Anleitung, die die Auswahl der Indikatoren erklärt. Die gesetzlichen Vorgaben können damit praxistauglich und schnell umgesetzt werden.

 

Die Erhebung von Tierschutzindikatoren ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird aber im QS-Audit nicht überprüft. Die Nutzung dieser Arbeitshilfe ist freiwillig. Sie können hier heruntergeladen werden.

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Schwein

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Rind

 

 


Juni 2020
QS-Rundschreiben zum Pilotprojekt Schlachtbefunddaten: Revision des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung"

 

Zum 1. Juli 2020 wird eine neue Version des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung" gültig. Die Änderung betrifft die Ergänzung zum Pilotprojekt "Schlachtbefunddatenerfassung Rind". Dabei handelt es sich nicht um ein neues Prüfkriterium, sondern um eine ergänzende Information, die eine einzeltierbezogene Erfassung von Schlachtbefunddaten und die erforderliche Verknüpfung zwischen Rinderhaltern und den am Pilotprojekt teilnehmenden Schlachtunternehmen vorsieht.

Das Kapitel 3.7 Monitoringprogramme wird wie folgt ergänzt:

Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung

Im Rahmen eines Pilotprojektes werden Schlachtbefunddaten aus der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern (Bullen, Kühe, Färsen, Kälber) vom Schlachtbetrieb in einer QS-Befunddatenbank erfasst. Die Meldung erfolgt nach dem gemeinsam im Pilotprojekt festgelegten Befundschlüssel.

Die Meldung ist für Schlachtbetriebe freiwillig. Nach Abschluss des Pilotprojekts erfolgt die Abstimmung über die weitere Vorgehensweise.


Die überarbeitete Version des Leitfadens finden Sie hier.


Mai 2020
QS-Rundschreiben zu Coronavirus: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

 

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit ein-hergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.


März 2020
QS-Rundschreiben: Vorübergehender Verzicht auf QS-Audits

 

Angesichts der weiterhin starken Ausbreitung des Coronavirus empfiehlt die QS GmbH ihren Systempartnern dringend bis etwa Mitte Mai auf die Durchführung sämtlicher QS-Audits zu verzichten. Um eine für alle Wirtschaftsbeteiligten tragbare Vorgehensweise umzusetzen, prüfe QS derzeit, die Lieferberechtigung aller für das QS-System zertifizierten Standorte um 2 Monate zu verlängern.
Sollte die Durchführung von Audits von der Zertifizierungsstelle dennoch weiter vorgesehen bzw. möglich sein sollten mehrere Hinweise beachtet werden:
 

Weitere Informationen


März 2020
QS-Rundschreiben zu "Neue Abnehmer und Lieferantenlisten"

 

Ab sofort besteht die Möglichkeit, dass Betriebe auf der Stufe Landwirtschaft sowie QS und QS-GAP zertifizierte Betriebe auf der Stufe Erzeugung ihre Abnehmer und Lieferanten in der QS-Datenbank hinterlegen.
Durch die Nutzung der neuen Funktion kann die QS-Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und einfach abgefragt werden: Lieferberechtigte Standorte werden in grüner Schrift, nicht lieferberechtigte Standorte in roter Schrift dargestellt. Über Nacht kontrolliert die QS-Datenbank den Status der hinterlegten Standorte. Bei Änderungen wird automatisch per E-Mail informiert (E-Mail-Adresse des gesetzlichen Vertreters).
Bitte beachten Sie: Die Nutzung der Abnehmer- und Lieferantenlisten ist nicht verpflichtend, sondern ein Service.
 

Weitere Informationen


Januar 2020
QS-Rundschreiben zu "Revisionen - Änderungen zum 20. Januar 2020"

 

Zur Revision der QS-Leitfäden vom 1. Januar 2020 wurden einige Anforderungen in der Rinderhaltung erweitert und klargestellt. Im Dokument "Erläuterungen Leitfaden Landwirtschaft Rind 2020_neu" sind die Passagen farblich hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien "Platzangebot" und "Wasserversorgung".
 

Hier geht es direkt zu den QS-Forumularen für Rinderhalter.