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Neues von der QS-GmbH –

Aktuelle Bündlerinformationen

Hier finden Sie alle Informationen aus     |2021|     |2020|     |2019|     |2018|     |2017|


Mai 2023
Tierbetreuerliste: Anforderungen für tierhaltende Betriebe

 

Weil es immer wieder Fragen gibt, möchten wir auf die Anforderungen an die Tierbetreuerliste in tierhaltenden Betrieben hinweisen: Eine Tierbetreuerliste ist in allen Betrieben erforderlich, in denen mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist. Diese Liste muss vor dem Erstaudit erstellt, bei Bedarf aktualisiert und mindestens einmal pro Kalenderjahr (z.B. in Rahmen der Eigenkontrolle) geprüft werden.
In der Liste müssen alle Personen aufgeführt werden, die regelmäßig mit der Betreuung der Tiere betraut sind. Dazu gehören z.B. Familienangehörige, feste Mitarbeiter und Aushilfskräfte.
Für jeden Tierbetreuer sind die folgenden Angaben zu erfassen:


• Vor- und Nachname
• Qualifikation (durch Ausbildung oder Schulung/Einweisung)
• Zeitraum der Beschäftigung (Datum des Beginns der Tätigkeit)


Die Qualifikation oder Einweisung ist auch für Familienangehörige anzugeben. Bei Personen ohne landwirtschaftliche bzw. andere geeignete Ausbildung ist die erforderliche Sachkenntnis durch eine umfassende Einweisung/Schulung sicherzustellen und in der Tierbetreuerliste zu dokumentieren.
Sofern Personen bereits seit vielen Jahren mit der Tierbetreuung betraut sind, kann die Dauer der Tätigkeit auch näherungsweise angegeben werden.
Für das Format der Tierbetreuerliste gibt es keine feste Vorgabe – es müssen lediglich alle geforderten Angaben enthalten sein. Die Liste kann z.B. auch als Bestandteil des Notfallplans geführt werden.


Angabe des Tierarztes
Der bestandsbetreuende Tierarzt oder ein Tierarzt, der z.B. für die Euthanasie nicht mehr therapierbarer Tiere eingesetzt wird, muss nicht auf der Tierbetreuerliste aufgeführt werden. Der Tierarzt agiert im Betrieb nicht als Tierbetreuer, sondern in seiner Funktion als (bestandsbetreuender) Tierarzt. Gleichwohl ist die Angabe zumindest des bestandsbetreuenden Tierarztes (Hoftierarzt) im Notfallplan verpflichtend.
Ebenso gehört der Tierarzt in Geflügel haltenden Betrieben als betriebsfremde Person zu jenen Personen, die im Besucherbuch eingetragen werden müssen.


April 2023
Änderung Tierarzneimittelgesetz: Neuigkeiten und Antworten auf häufige Fragen

 

Mit dem Jahreswechsel ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Um Tierhaltern und Tierärzten wie gewohnt Meldungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen, hat QS die Antibiotikadatenbank angepasst, weitere Anpassungen sind in Arbeit. Die Informationen dazu sind in folgenden Dokumenten zusammengefasst.

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage Anleitung

 

Neuerungen im Antibiotikamonitoring Anlage FAQ


September 2022
Neue Arbeitshilfe Unterstützung bei Schädlingsmonitoring und -bekämpfung

Die QS GmbH hat eine neue Arbeitshilfe Schädlingsmonitoring und -bekämpfung herausgebracht, die Ihnen und den Tierhaltern auf unserer Webseite zur Verfügung steht und dort heruntergeladen werden kann.

Die Arbeitshilfe bietet Unterstützung bei der Umsetzung des Kriteriums „Schädlingsmonitoring und -bekämpfung“ der Leitfäden Landwirtschaft Schweinehaltung, Rinderhaltung, Geflügelmast und Elterntierhaltung Geflügel. Dafür beinhaltet sie u. a. übersichtliche Informationen zur Durchführung des Schädlingsmonitorings und der -bekämpfung. Auch zur Dokumentation der Monitoring- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen, die beispielsweise mit Hilfe des Musterformulars Schädlingsmonitoring- und -bekämpfungsplan (QS Landwirtschaft Tierhaltung) geführt werden kann, enthält die Arbeitshilfe einige Informationen. Darüber hinaus gibt sie Hinweise zum Einsatz von Rodentiziden und bietet eine Zusammenstellung weiterführender Informationen und Links.


August 2022
Aktualisierung des QS-Leitfadens „Landwirtschaft Schwein”

 

Die QS GmbH hat aus aktuellen Anlass die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schwein aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind wie gewohnt farblich im Dokument hinterlegt. Sie beziehen sich auf das Kriterium Betriebshygiene. Aufgrund vermehrter Nachfragen wurde die Frage zur Gestaltung der befestigten Fläche zum Verladen der Tiere nochmals klargestellt.


Juli 2022
QS-Akademie: Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung – Mögliche Eintragsquellen von Tierseuchen frühzeitig erkennen

 

Die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zeigt, wie wichtig die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben ist. Aufgrund der aktuellen Ausbrüche der ASP in Niedersachsen und Brandenburg gewinnt der Schutz der Schweinebestände durch die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen wie etwa Einfriedung, Reinigung und Desinfektion weiter an Bedeutung.
Die Arbeitsgruppe Biosicherheit der Tierseuchenkasse Niedersachsen und des Landvolks Niedersachsen hat gemeinsam mit weiteren Akteuren der Landwirtschaft, u.a. auch QS, einen Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung erarbeitet. Dieser unterstützt die Tierhalterinnen und Tierhalter bei der Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen und bietet eine Grundlage, mögliche Schwachstellen zu erkennen. Dieser ist auch über das QS ASP-Infoportal (https://www.q-s.de/futter-tiere-fleisch/informationen-zur-afrikanischen-schweinepest-asp.html) abrufbar.


Neben dem Leitfaden zur Biosicherheit können Sie weitere Informationen zur ASP dem QS-Infoportal entnehmen. Hierzu gehören auch Informationen über die ASP-Risikoampel, einem digitalen Servicetool zur kostenfreien und anonymen Bewertung der betriebsindividuellen Biosicherheit. Entwickelt wurde die Risikoampel gemeinsam von der Universität Vechta, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und QS. Die Risikoampel kann auch direkt online unter www.risikoampel.uni-vechta.de aufgerufen werden.


Juli 2022
QS-Akademie: Online-Seminar - Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren

 

Wir freuen uns, Ihnen und den bei Ihnen gebündelten Tierhaltern ein neues Live-Online-Seminar der QS-Akademie anbieten zu können: Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren. Das Seminar findet am 25. August 2022 von 18:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr statt.


Juli 2022
QS-Rundschreiben Erneuter Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest/
Einhaltung von Kriterien, Vermarktungsengpässe

 

Plausible Begründung ist Voraussetzung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

Dies gilt auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien. So kann beispielsweise das Tier/Tränkplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird das Kriterium nicht abgewertet – es sei denn es entsteht ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben.

Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.

Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten

In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. Die Ausnahmeregelungen greifen nur, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde.

Wenn Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere ist nicht zwingend notwendig.

Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung

Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf, müssen auch die Kontrollen im Rahmen von QS entfallen. Für die Zertifikatslaufzeiten gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert werden. Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen können – selbstverständlich unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen – weiterhin durchgeführt werden.


Mai 2022
QS-Rundschreiben zur Revision der QS-Liste der Einzelfuttermittel/Neuaufnahme von Einzelfuttermitteln

 

Es ist eine Revision der Anlage 9.5 QS-Liste der Einzelfuttermittel zum 2.5.2022 erfolgt.


Folgende Einzelfuttermittel wurden neu in die QS-Liste der Einzelfuttermittel aufgenommen:


▪ Lorbeerfrüchte (QS-Nummer 05.46.01)
▪ Echinacea-Presssaft (QS-Nummer 07.21.01)

 

Weitere Informationen zu den neu aufgenommen Produkten finden Sie in der revidierten QS-Liste der
Einzelfuttermittel (Stand 2.5.2022). Die neu aufgenommenen Einzelfuttermittel wurden bereits in die QS-Datenbank eingepflegt.


April 2022
QS-Rundschreiben zur Aktualisierung der Erläuterungen zum Leitfaden Schweinehaltung

 

Die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung wurden aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen sind farblich im Dokument hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien 3.2.3 [K.O.] Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren und 3.6.2 Betriebshygiene.

Das aktuelle Dokument finden Sie hier oder auf unserer Internetseite unter Landwirtschaft/QS-Qualitätssicherung/Formulare Schweinehalter.