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ASP-Infos für Viehhandel und Logistik

Egal ob Sie eine Frage haben oder eine Meldung machen möchten – Rufen Sie ihren Westfleisch-Ansprechpartner am jeweiligen Standort an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Und so erreichen Sie uns ...

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Die Dokumente 1 bis 4 erläutern die Inlands-Verbringungsregeln für Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine im ASP-Seuchenfall in Deutschland. Dabei wird unterschieden zwischen einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen oder Hausschweinen in Deutschland. Für diese Fälle gelten unterschiedliche Verbringungsregeln für Schweine.
Das VDF-Flowchart 5 erläutert das Prüfverfahren an der Schlachthofpforte, sobald Schweine aus Restriktionsgebieten an den Schlachthof geliefert werden.

 

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1. Verbringen von Schlachtschweinen bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 10-2023| Download PDF]

2. Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 02-2022| Download PDF]

3. Verbringen von Schlachtschweinen bei ASP-Ausbruch bei Hausschweinen
[Stand 10-2023| Download PDF]

4. Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen bei ASP-Ausbruch bei Hausschweinen
[Stand 02-2022| Download PDF]

5. Prüfung an Schlachthofpforte bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 10-2023| Download PDF]

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bestehen Erlasse zur Statuserlangung. Schweinebetriebe, die als Status-Betriebe eingestuft werden, dürfen im ASP-Seuchenfall im Wildschweinebestand in Deutschland ihre Schweine schneller und leichter vermarkten, wenn sie sich in einer „Sperrzone II" (bisher gefährdetes Gebiet) befinden.

 

In beiden Bundesländern können Anträge zur Teilnahme am Programm gestellt werden.

Gemeinsam mit dem zuständigen Veterinäramt sollte betriebsindividuell eine Entscheidung getroffen werden, ob die Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm für den Betrieb sinnvoll ist (Kosten-Nutzen-Abwägung).

 

NRW-Merkblatt ASP-Früherkennungsprogramm
[Stand 03-2024| Download PDF]

 

Niedersächsisches ASP-Früherkennungsprogramm
[Stand 01-2024| Download PDF]

Video 1 – © 3Drei3
Eingang des Betriebes

Video 2 – © 3Drei3
Verladen

Video 3 – © 3Drei3
Umzäunung

ASP – Schulungsvideo 1 Regeln für
Viehfahrer auf dem Schlachthof

ASP – Schulungsvideo 2 Regeln für

Viehfahrer auf landw. Betrieben

ASP-Video der © EFSA
African Swine Fever

Häufig gestellte Fragen

ASP ist für Menschen nicht gefährlich. Ausschließlich Wild- und Hausschweine können sich mit dem Virus anstecken. Für den Menschen oder für andere Haus- und Wildtiere stellt ASP keine Gefahr dar. Auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, ist für den Menschen gesundheitlich unbedenklich.

Bei Schwarzwild und Hausschweinen zeigen sich schwere Allgemeinsymptome, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Die Erkrankung führt in fast allen Fällen zum Tod des Schweines innerhalb von sieben bis zehn Tagen.

Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Darüber hinaus kann das Virus indirekt über verunreinigte Gegenstände (Werkzeuge, Fahrzeuge, Schuhe/Kleidung etc.), Lebensmittelreste oder über kontaminiertes Futter übertragen werden.

Nein, aktuell gibt es noch keinen Impfstoff. Die Forschung zur Entwicklung eines Impfstoffes läuft auf Hochtouren.

Nach dem ASP-Fund bei Schwarzwild ist eine Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) (inkl. Kerngebiet) festgelegt und eine Sperrzone I (bisher Pufferzone) eingerichtet worden. Die zuständige Behörde muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Gegebenheiten vor Ort und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass das Kerngebiet einen Radius von 2 bis 3 km, die Sperrzone II einen Radius von 10 ±5 km und die Sperrzone I einen Radius von etwa 30 bis 45 km um den ASP-Fundort haben sollte. Aktuelle Informationen zur ASP-Ausbreitung finden Sie hier.

 

Die EU-Gesetzgebung ermöglicht es, dass die zuständige Behörde im Ereignisfall spezifische Maßnahmen in einem von ihr bestimmten Gebiet anordnen kann. Das Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutzschweinen aus der Sperrzone II ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden nur unter Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.

 

Mit dem erstmaligen Fund von ASP bei einem Wildschwein in Deutschland hat Westfleisch die für diesen Fall fest definierten Prozesse gestartet. Wenn der ASP-Fundort in der Nähe oder im Einzugsgebiet von Westfleisch liegt, werden die Kontrollen an den Schlachthöfen und die Desinfektionsmaßnahmen erhöht. Damit wird sichergestellt, dass kein ASP-infiziertes Tier geschlachtet wird. Wir haben uns in den vergangenen Monaten intensiv und bestmöglich auf diesen Tag vorbereitet. Ein Team von Experten aus allen Unternehmensbereichen hat mögliche Szenarien simuliert, passende Maßnahmen erarbeitet und den Kontakt zu allen relevanten Stellen aufgebaut.

 

 

 

Für Hausschweine besteht ein geringeres Gefahrenpotenzial, wenn Biosicherheitsmaßnahmen vollumfänglich in den Betrieben umgesetzt werden. Kommt es zu einem Ausbruch im Hausschweinebestand, wird nach den Vorgaben des Tierseuchenrechts vorgegangen, da die Krankheit anzeigepflichtig ist. Beim Auftreten der Erkrankung in einem Hausschweinbestand ist die Keulung aller Schweine des Bestandes unumgänglich. In diesem Fall wird der gesamte Bestand unschädlich entsorgt und der Betrieb gereinigt, desinfiziert und ggf. entwest.

 

Bei einem Ausbruch der ASP beim Hausschwein wird eine Sperrzone III (bisher Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) eingerichtet. Auch hier ist der Transport von Schweinen untersagt und kann nur durch Erfüllung strenger Verbringungsregeln durch die zuständige Veterinärbehörde genehmigt werden. Zudem werden die Tiere des Ausbruchsbetriebes gekeult und unschädlich entsorgt. Zum derzeitigen Stand ist davon auszugehen, dass in der betroffenen Region derzeit für uns keine wesentlichen Hausschweinbestände in einem potentiellen Restriktionsgebiet (Sperrzone III) liegen.

Der ASP-Ausbruch hat große wirtschaftliche Konsequenzen für den gesamten Schweinefleischmarkt. Dies fußt vor allem auf dem sofortigen Exportverbot von Schweinefleisch in Drittländer, für die ein abgestimmtes Veterinärzertifikat benötigt wird (z.B. China, Japan, Korea). Dies führt zu einem Rückgang der Schweinepreise, da Schweinefleisch und -nebenprodukte größtenteils nur noch innerhalb Deutschlands bzw. der EU vermarktet werden können. Hinzu kommen Kosten für ein erhöhtes Entsorgungsaufkommen. Für die Landwirte können zudem erhöhte Kosten anfallen, um Schweine aus Risikogebieten weiterhin vermarkten zu dürfen. Diese Situation wird sich erst ändern, wenn Deutschland wieder mindestens zwölf Monate ASP-frei ist. Somit wird sich der deutsche Schweinefleischmarkt mittelfristig neu einpendeln müssen.

Dank der lokalen Verteilung von sechs Schlachtstandorten in Nordwestdeutschland sowie einem großen Einzugsgebiet für Schlachttiere sind wir in der Lage, die Produktion flexibel zu gestalten. Die Versorgung unserer Handelspartner mit hochwertiger, makelloser Ware steht für uns an erster Stelle.

Der Ausbruch der ASP und das Einrichten von Restriktionsgebieten führt zu Einschränkungen bzw. erhöhten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Alle Informationen hierzu erhalten Sie in den Krisenhandbüchern vom DRV und von der Niedersächsischen Arbeitsgruppe der Wirtschaft (HINWEIS: Derzeit werden die Krisenhandbücher aufgrund der Veröffentlichung der EU-Durchführungsverordnung 2021/605 überarbeitet und an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasst. Die Krisenhandbücher können aber weiter genutzt werden).

 

Weitere wichtige Checklisten und Präsentationen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

 

Checkliste für Viehfahrer im Seuchenfall

 

Mindestanforderungen zur Fahrzeug-Reinigung und Desinfektion

 

Im Seuchenfall: Verbringungsregel 1, Verbringungsregel 2, Verbringungsregel 3, Verbringungsregel 4

 

Präsentation mit zwei Szenarien: ASP innerhalb und außerhalb der Lieferregion

Nach Durchführung der tierärztlichen Untersuchungen und der Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde können Tiere aus Restriktionsgebieten verbracht werden. Hierfür werden zusätzliche ASP-Begleitpapiere benötigt (amtliche Genehmigung). Diese muss der Fahrer des Tiertransports auf dem Transport mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Bei Transporten aus der Sperrzone I wird eine Herkunftsbestätigung gebraucht. Die Vorlagen für die entsprechenden Dokumente entnehmen Sie dem aktuellen Krisenhandbuch des VDF für Schlachtbetriebe.

Wir empfehlen, das Krisenhandbuch auf das eigene Unternehmen anzuwenden und die darin enthaltenen Maßnahmen umzusetzen (HINWEIS: Derzeit wird das Muster-Krisenhandbuch aufgrund der Veröffentlichung der EU-Durchführungsverordnung 2021/605 überarbeitet und an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasst. Das Krisenhandbuch kann aber weiter genutzt werden).

Zudem sollten die Fahrer ihre Notfallkisten vorbereiten. Den Inhalt können Sie unserer Checkliste entnehmen. Hinzu kommen allgemeine Präventionsmaßnahmen. Dazu finden Sie Informationen auf folgenden Internetseiten:

 

 

Merkblatt "Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können"

 

Merkblatt "Afrikanische Schweinepest: Vorsicht bei Jagdreisen"

 

Plakat "Schutz vor Tierseuchen im Stall"

 

Stallschilder zur Biosicherheit