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Archiv "Neues von QS"

Alles im Blick! Diese Rubrik gibt Ihnen einen schnellen Überblick über aktuelle Arbeitshilfen und Formulare zur Qualitätssicherung. Westfleisch erweitert diese Zusammenstellung stetig, um Sie auf dem aktuellen Stand zu halten.

November 2021
QS-Rundschreiben zu Anpassungen im Zuge der 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes

 

Am 1. November 2021 ist die 17. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Damit QS-Tierhalter auch künftig über die QS-Antibiotikadatenbank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können, wurde das Antibiotikamonitoring angepasst.

Mit der Novelle wird die Angabe des exakten Anwendungs- oder Abgabedatums aus dem Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebeleg in der staatlichen HIT-Datenbank verpflichtend. Tierhalter, die ihre Belege aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank übermitteln lassen, erfüllen diese Anforderung bereits. Voraussetzung hierfür ist, dass Tierhalter QS in der HIT-Datenbank für die Weiterleitung der Belege freischalten (Tierhaltererklärung bezüglich Dritter).

Zusätzlich wird die Abgabe der Nullmeldung verpflichtend. Tierhalter, die zur Meldung von Arzneimittelanwendungs- und
-abgabebelegen an die HIT-Datenbank verpflichtet sind, müssen künftig auch melden, wenn sie in einem Kalenderhalbjahr keine Antibiotika angewendet haben. Die Nullmeldung muss jeweils bis zum 14. Januar bzw. 14. Juli in der HIT-Datenbank vorliegen. Die Leitfäden für das Antibiotikamonitoring wurden entsprechend der Novelle revidiert. Künftig ist auch hier anstelle der Antibiotikaabgabe die Antibiotikaanwendung ausschlaggebend für die Nullmeldung.
 
QS will als Service den Tierhaltern die Weiterleitung von Nullmeldungen aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank anbieten – übrigens auch für Geflügelhalter, die aktuell Nullmeldungen auf Herdenbasis abgeben. Die technische Umsetzbarkeit wird derzeit geprüft. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese veröffentlicht.


Oktober 2021
QS-Rundschreiben zum Umgang mit Vermarktungsengpässen durch Coronavirus und ASP

 

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie nochmals darüber, dass es angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund der ASP zu Vermarktungsengpässen kommen kann. Sind bestimmte Kriterien durch die Ausnahmesituation nicht einzuhalten, gelten die nachfolgenden Regelungen weiterhin.


Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass eine erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet. 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/Tränkeplatz-Verhältnis und das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 
Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen. Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.


Tierschutzanforderungen einhalten


In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch Sie als Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Sie müssen deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 
Wenn Sie kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, müssen Sie Ihren Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser kurzfristig genutzten Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig.


September 2021
QS-Rundschreiben zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine (VTP)

 

Seit Anfang September ist die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen (VTP) rechtlich wieder zulässig. Auch im QS-System dürfen diese nun wieder in Futtermitteln verarbeitet werden und von Tierhalter eingesetzt werden.

 

Zur Verfütterung zugelassen sind:

 

  • VTP von Schweinen (Schweinefleischmehl) in Futtermitteln für Geflügel,

  • VTP von Geflügel (Geflügelfleischmehl) in Futtermitteln für Schweine,

  • VTP aus Nutzinsekten (derzeit sieben nicht-invasiver Arten) in Futtermitteln für Schweine und Geflügel sowie

  • Gelatine und Kollagen von Wiederkäuern als Futtermittel für Nichtwiederkäuer.

 

Futtermittelunternehmen, zu denen auch die Tierhalter gehören, welche verarbeitete tierische Proteine (VTP) zur Verfütterung verarbeiten, lagern oder transportieren möchten, müssen Zusatzanforderungen erfüllen. Für Selbstmischer gilt, dass eine zielgerichtete Registrierung oder Zulassung erfolgen muss, wenn sie tierische Proteine von Schwein, Geflügel oder Insekten in Futtermitteln für Nutztiere verarbeiten oder lagern wollen. Die Registrierung oder die Zulassung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vom Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragt werden.


Wesentlicher Bestandteil der Verordnung (EU) 2021/1372 ist außerdem der Ausschluss von Kreuzkontaminationen im Zuge der Herstellung, der Lagerung und des Transports von tier-artspezifischem VTP und Futtermitteln, die VTP enthalten. Es darf beispielsweise kein VTP von Schweinen in Schweinefutter bzw. VTP von Geflügel in Geflügelfutter verschleppt werden (In-traspezies-Verfütterungsverbot bzw. Kannibalismus-Verbot).


Sollten Sie verarbeitete tierische Proteine zur Verfütterung einsetzen, achten Sie bitte besonders auf die Lagerung des Futters, sodass Kreuzkontaminationen ausgeschlossen werden können.


Weitere Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Einsatz verarbeiteter tierischer Proteine finden Sie hier.

 

 


Juli 2021
QS-Rundschreiben zur Unterstützung von QS-Laboren bei der Untersuchung möglicher Kontaminationen durch Hochwasser

 

Die Hochwasser-Katastrophe in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in Belgien und den Niederlanden hat schwere Schäden verursacht. Auch landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerbetriebe und Futtermittelunternehmen sind teilweise stark betroffen und kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass einige QS-anerkannten Labore zur Unterstützung für betroffene Betriebe kostenfreie Laboranalysen auf mögliche Kontaminationen anbieten.

Eine Liste dieser Labore hat QS auf einer Website zusammengestellt. Ebenso finden Sie dort eine Übersicht und Informationen zu den maßgeblichen Kontaminationsquellen.


Die Website erreichen Sie unter folgendem Link:
www.q-s.de/site/kontaminationsrisiken-in-ueberschwemmungsgebiete

 

 


Juli 2021
QS-Rundschreiben zum neuen Ereignisfallblatt Tierhaltung und Tiertransport

 

Im Rahmen des Ereignis- und Krisenmanagements müssen Systempartner QS, ihren Bündler und – sofern eine rechtliche Verpflichtung besteht – auch die zuständigen Behörden unverzüglich über kritische Ereignisse informieren, sofern diese für das QS-System relevant sind. Jeder Tierhalter muss dazu auf ein Ereignisfallblatt zugreifen können, um im Ereignisfall alle erforderlichen Informationen unverzüglich und zielgerichtet weitergeben zu können.


Um die erforderlichen Angaben im Ereignisfall leichter zu erfassen, wurde das von QS zur Verfügung gestellte Ereignisfallblatt anwenderfreundlicher gestaltet. Durch präzise Fragen mit der Möglichkeit, Zutreffendes anzukreuzen, ist es für Tierhalter nun noch einfacher, den Ereignisfall zu beschreiben. Das aktuelle Ereignisfallblatt gibt es für Rind und für Schwein und ist auch bei den Formularen unter der jeweiligen Tierart zu finden.


März 2021
QS-Rundschreiben zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

 

 

Am 8. Februar 2021 wurde die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verkündet.

Die QS-Leitfäden Landwirtschaft Tierhaltung (einschließlich Erläuterungen) gelten unverändert weiter. Die Umsetzung der Anforderungen in den Audits wird wie bisher bewertet. Grundsätzlich gilt, dass bis zu einer Revision der Leitfäden die derzeit veröffentlichten Anforderungen im QS-Audit überprüft werden.

Unabhängig davon sind die Tierhalter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. In den QS-Gremien wird nun geprüft, inwiefern die Änderungen in die QS-Leitfäden Landwirtschaft übernommen werden und zu wann eine Revision der Leitfäden passend ist.

Das betrifft auch das Thema Beschäftigungsmaterial, zu dem uns derzeit viele Anfragen der Tierhalter erreichen: Bis zur Entscheidung in den Gremien bleiben die aktuellen Anforderungen und Bewertungen bestehen.

Für die Initiative Tierwohl gilt: Auch nach Inkrafttreten der Änderungen der TierSchNutztV gilt die Anforderung an das Kriterium Raufutter entsprechend dem Kriterienkatalog und den Erläuterungen.


November 2020
QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

 

Seit dem 13. November 2020 gelten die neuen Rückstandshöchstgehalte für Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl in Futtermitteln.


Beide Wirkstoffe werden unter anderem zur Bekämpfung saugender und beißender Insekten, gegen Bodenschädlinge und Lagerschädlinge eingesetzt. Ihr Einsatz als Pflanzenschutzmittel ist seit Januar in der gesamten EU verboten.


Für beide Wirkstoffe wurde nun ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (Bestimmungsgrenze) festgelegt. Dieser Höchstgehalt gilt für sämtliche Lebens- und Futtermittel aus der EU sowie für Importware.
Ebenso einzuhalten ist der Wert bei bereits hergestellter oder eingelagerter Ware aus alten Ernten. Es gibt keine Aufbrauchfristen.


Es wird daher empfohlen, im Rahmen des Futtermittelmonitorings ein Augenmerk auf die Analyse dieser beiden Wirkstoffe zu legen. Futtermittel, die Belastungen über 0,01 mg/kg aufweisen, gelten als nicht sicher und somit nicht verkehrsfähig; sie dürfen weder verfüttert noch verschnitten werden.


November 2020
QS-Rundschreiben zu Chlorpyrifos und Chlorpyrifosmethyl: Neue Rückstandshöchstgehalte gültig

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird im QS-System die neue QS-Liste für Einzelfuttermittel relevant werden. In dieser Liste sind rund 750 Einzelfuttermittel genannt, deren Einsatz im QS-System zugelassen ist.


Der bisherige Verweis auf die Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission entfällt. Diese neue Liste ist deutlich umfangreicher als die bisher genutzte Positivliste: Sie enthält neben den aktuell auf der Positivliste für Einzelfuttermittel geführten Erzeugnissen zusätzlich auch Produkte aus dem EU-Katalog für Einzelfuttermittel (VO (EU) Nr. 68/2013). Alle Erzeugnisse sind mit den dazugehörigen Code-Nummern aufgeführt. Für den vollständigen Überblick sind auch die Nummern des EU-Katalogs bzw. der Positivliste hinterlegt.


Ergänzend gibt es (wie bisher) eine Ausschlussliste, in der einzelne Futtermittel des EU-Kataloges bekannt gegeben werden, deren Einsatz im QS-System nicht zulässig ist. Die Vorgehensweise und die Anforderungen entsprechen denen der anderen internationalen Standardgeber.


Die neue QS-Liste der Einzelfuttermittel wird als Anlage 9.5 des Leitfadens Futtermittelwirtschaft veröffentlicht werden.


Oktober 2020
QS-Rundschreiben zu Vermarktungsengpässen wegen Coronavirus: Einhaltung von Kriterien

 

Angesichts der erneuten Ausbreitung des Coronavirus in Schlachtbetrieben sowie der behördlichen Maßnahmen aufgrund von ASP-positiven Wildschweinkadavern kann es zu Vermarktungsengpässen kommen.

 

Plausible Begründung

Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird dies im Audit entsprechend mit Augenmaß berücksichtigt: In diesem Fall wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet.

 
Dies gilt auch für weitere Prüfkriterien. So kann das Tier/TränkeplatzVerhältnis und in der Ferkelaufzucht das Tier/Fressplatz-Verhältnis evtl. nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird keine Abwertung vorgenommen. 


Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung vom Schlachtbetrieb, Vermarkter oder Mastbetrieb bzw. eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.


Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Tierschutzanforderungen einhalten
In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalb alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. 


Wenn Tierhalter kurzfristig Ställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Vermarktung ist nicht zwingend notwendig. 


September 2020
QS-Rundschreiben zu ASP: Einhaltung des Platzangebots

 

Am 9. September 2020 wurde ein ASP-positiver Wildschweinkadaver nahe der polnischen Grenze in Brandenburg entdeckt – weitere folgten. In den nun eingerichteten Restriktionszonen gibt es seitdem behördlich festgelegte Beschränkungen bei der Vermarktung und dem Verbringen von Schweinen aus Nutztierbeständen.


Durch die behördlichen Maßnahmen kann es – auch außerhalb der Restriktionszonen – zu Vermarktungsengpässen kommen. Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden.


Wenn nachgewiesen wird, dass die kurzfristig erhöhte Besatzdichte bei Schweinen auf behördlich angeordnete Vermarktungsrestriktionen wegen ASP zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung. Dafür sollte im Audit eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorgelegt werden.


Auch wenn nicht der eigene Betrieb direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern direkt oder indirekt einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen, gilt: Eine kurzfristig erhöhte Besatzdichte führt nicht zu einer negativen Bewertung, wenn im Audit plausibel dargelegt wird, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.


Bezüglich der Durchführung von Audits beachten Sie bitte unser Informationsschreiben für Auditoren vom 10. September 2020.


September 2020
QS-Rundschreiben zum ASP-Verdachtsfall: Wildschweinkadaver wird untersucht

 

Am 9. September wurde ein Wildschwein-Kadaver wenige Kilometer von der deutschpolnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis gefunden. Der Kadaver wird derzeit untersucht. Sollte sich der Verdacht erhärten und die Afrikanische Schweinepest bestätigt werden, ist Deutschland nicht länger als Seuchen-frei einzustufen. Dann gilt es, eine Ausbreitung in Deutschland zu vermeiden. Zugleich muss jetzt schon alles dafür getan werden, einer Einschleppung in Haustier-Bestände vorzubeugen. Jeder, insbesondere die Tierhalter, aber auch Jäger, Tierärzte, Lieferanten, Besucher, Auditoren und jede andere Person, die einen schweinehaltenden Betrieb betritt, sollte unbedingt alle seuchenhygienischen Maßnahmen beachten, die zur Vermeidung des Seucheneintrags empfohlen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.q-s.de.

Wir verweisen auch erneut auf die ASP-Ampel, mit der gecheckt werden kann, wie gut ein Betrieb gegen Seucheneintrag geschützt ist.

Die Afrikanische Schweinepest ist nur für Schweine sehr gefährlich, Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus anstecken. Experten befürchten, dass ein Ausbruch der Seuche in Deutschland zu großen Verwerfungen in der Produktion und Vermarktung von Schweinefleisch und zu einer schweren finanziellen Belastung der gesamten Wertschöpfungskette Schwein führen wird. Da die Symptome der ASP sehr unspezifisch sind, das Virus aber hochinfektiös ist und bislang noch kein Impfstoff existiert, ist es entscheidend, rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen.


September 2020
QS-Rundschreiben zum vermehrten Auftreten von Mutterkorn in Getreide in der Ernte 2020

 

In Getreide der diesjährigen Ernte finden sich teilweise, insbesondere in Norddeutschland, stark erhöhte Gehalte des Mutterkornpilzes Claviceps purpurea. Der Mutterkornpilz, dessen Alkaloide hoch toxisch sind, kommt besonders häufig in Roggen vor, befällt aber ebenso Weizen, Triticale, Gerste oder sogar Mais. Mutterkorn lässt sich im ungemahlenen Getreide erkennen: Die dunkel gefärbten, leicht gekrümmten Sklerotien des Mutterkorns ragen meist aus den Spelzen des Getreides.


Jeder Landwirt und Tierhalter muss beachten, dass es für Mutterkorn einen Höchstgehalt gibt (1.000 mg/kg für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten). Wenn der Höchstgehalt überschritten ist, gilt eine behördliche Meldepflicht der Getreide- bzw. Futtermittelpartien. Diese Partien dürfen dann weder vermarktet noch verfüttert und auch nicht mit unbelasteten Futtermitteln verschnitten werden. Abhilfe kann ggf. eine Reinigung des Getreides schaffen.


Alle Tierhalter sollten bei der Annahme und Verwendung von ungemahlenem Getreide sowie Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und von Mischfuttermitteln, die ungemahlenes Getreide enthalten, speziell auf eine Belastung mit Mutterkorn achten.


Juli 2020
QS-Rundschreiben zur Abnehmer- und Lieferantenliste: Anleitung als Video verfügbar

 

Seit März können sich alle gebündelten Betriebe ihre individuelle Abnehmer- und Lieferantenliste einrichten. Mit diesem Tool kann die Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und unkompliziert überprüft werden. Außerdem werden die Nutzer automatisch per E-Mail informiert, wenn sich die Lieferberechtigung eines der hinterlegten Standorte ändert.
Ab sofort gibt es neben unserer schriftlichen Anleitung auch ein Video-Tutorial, mit dem Schritt für Schritt nachvollzogen werden kann, wie die Abnehmer- und Lieferantenliste eingerichtet wird.

Das Video finden Sie hier.

Die schriftliche Anleitung finden Sie hier.


Juni 2020
Hinweis auf das QS-Rundschreiben von Mai: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

 

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit einhergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.


Juni 2020
QS-Rundschreiben zur Erhebung von Tierschutzindikatoren

 

Für alle Tierhalter, die sich Unterstützung bei der Erhebung der Tierschutzindikatoren wünschen, stellt die QS GmbH nun eine Arbeitshilfe zur Verfügung: sie besteht aus einem Tabellenblatt zur regelmäßigen Dokumentation und aus einer Anleitung, die die Auswahl der Indikatoren erklärt. Die gesetzlichen Vorgaben können damit praxistauglich und schnell umgesetzt werden.

 

Die Erhebung von Tierschutzindikatoren ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird aber im QS-Audit nicht überprüft. Die Nutzung dieser Arbeitshilfe ist freiwillig. Sie können hier heruntergeladen werden.

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Schwein

 

Erhebung von Tierschutzindikatoren - Rind

 

 


Juni 2020
QS-Rundschreiben zum Pilotprojekt Schlachtbefunddaten: Revision des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung"

 

Zum 1. Juli 2020 wird eine neue Version des Leitfadens "Landwirtschaft Rinderhaltung" gültig. Die Änderung betrifft die Ergänzung zum Pilotprojekt "Schlachtbefunddatenerfassung Rind". Dabei handelt es sich nicht um ein neues Prüfkriterium, sondern um eine ergänzende Information, die eine einzeltierbezogene Erfassung von Schlachtbefunddaten und die erforderliche Verknüpfung zwischen Rinderhaltern und den am Pilotprojekt teilnehmenden Schlachtunternehmen vorsieht.

Das Kapitel 3.7 Monitoringprogramme wird wie folgt ergänzt:

Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung

Im Rahmen eines Pilotprojektes werden Schlachtbefunddaten aus der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern (Bullen, Kühe, Färsen, Kälber) vom Schlachtbetrieb in einer QS-Befunddatenbank erfasst. Die Meldung erfolgt nach dem gemeinsam im Pilotprojekt festgelegten Befundschlüssel.

Die Meldung ist für Schlachtbetriebe freiwillig. Nach Abschluss des Pilotprojekts erfolgt die Abstimmung über die weitere Vorgehensweise.


Die überarbeitete Version des Leitfadens finden Sie hier.


Mai 2020
QS-Rundschreiben zu Coronavirus: Einhaltung des Platzangebotes bei Verschiebung des Schlachttermins

 

Angesichts der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) kann es derzeit zu Verschiebungen von Schlachtterminen seitens des Schlachthofs kommen, da eine termingerechte Schlachtung aufgrund von fehlendem Schlachtpersonal oder sogar von Schließung von Schlachtstätten nicht möglich ist.


Sollten infolgedessen Schweine länger als geplant im Betrieb gehalten werden müssen, kann mitunter das notwendige Platzangebot nicht mehr eingehalten werden. Wenn nachgewiesen wird, dass in diesem Ausnahmefall die erhöhte Besatzdichte bei Mastschweinen auf die Folgen von Corona und die damit ein-hergehende Verschiebung der Schlachtung zurückzuführen ist, wird das im Audit berücksichtigt und führt nicht zu einer negativen Bewertung.


Dafür muss im Audit eine schriftliche Bestätigung des Schlachtbetriebs vorgelegt werden. Sollten auch Ferkelerzeuger davon betroffen sein, weil die Aufzuchtferkel nicht an die Mastbetriebe geliefert werden können, so muss die Bestätigung des Schlachtbetriebes für den Nachweis im Audit entsprechend an den Ferkelerzeugerbetrieb weitergereicht werden.


März 2020
QS-Rundschreiben: Vorübergehender Verzicht auf QS-Audits

 

Angesichts der weiterhin starken Ausbreitung des Coronavirus empfiehlt die QS GmbH ihren Systempartnern dringend bis etwa Mitte Mai auf die Durchführung sämtlicher QS-Audits zu verzichten. Um eine für alle Wirtschaftsbeteiligten tragbare Vorgehensweise umzusetzen, prüfe QS derzeit, die Lieferberechtigung aller für das QS-System zertifizierten Standorte um 2 Monate zu verlängern.
Sollte die Durchführung von Audits von der Zertifizierungsstelle dennoch weiter vorgesehen bzw. möglich sein sollten mehrere Hinweise beachtet werden:
 

Weitere Informationen


März 2020
QS-Rundschreiben zu "Neue Abnehmer und Lieferantenlisten"

 

Ab sofort besteht die Möglichkeit, dass Betriebe auf der Stufe Landwirtschaft sowie QS und QS-GAP zertifizierte Betriebe auf der Stufe Erzeugung ihre Abnehmer und Lieferanten in der QS-Datenbank hinterlegen.
Durch die Nutzung der neuen Funktion kann die QS-Lieferberechtigung der Abnehmer und Lieferanten schnell und einfach abgefragt werden: Lieferberechtigte Standorte werden in grüner Schrift, nicht lieferberechtigte Standorte in roter Schrift dargestellt. Über Nacht kontrolliert die QS-Datenbank den Status der hinterlegten Standorte. Bei Änderungen wird automatisch per E-Mail informiert (E-Mail-Adresse des gesetzlichen Vertreters).
Bitte beachten Sie: Die Nutzung der Abnehmer- und Lieferantenlisten ist nicht verpflichtend, sondern ein Service.
 

Weitere Informationen


Januar 2020
QS-Rundschreiben zu "Revisionen - Änderungen zum 20. Januar 2020"

 

Zur Revision der QS-Leitfäden vom 1. Januar 2020 wurden einige Anforderungen in der Rinderhaltung erweitert und klargestellt. Im Dokument "Erläuterungen Leitfaden Landwirtschaft Rind 2020_neu" sind die Passagen farblich hinterlegt und beziehen sich auf die Kriterien "Platzangebot" und "Wasserversorgung".
 

Hier geht es direkt zu den QS-Forumularen für Rinderhalter.


Dezember 2019
QS-Rundschreiben zu "Vermehrt Salmonellenfunde in Futtermitteln"

 

Aktuell kommt es verstärkt zu Salmonellenfunden in proteinreichen Einzelfuttermitteln, insbesondere bei Raps- und Sojaextraktionsschrot.

 

Im Zweifel sollten die Landwirte die Einzelfuttermittel und/oder die fertigen Mischfuttermittel gezielt auf Salmonellen untersuchen lassen. Außerdem sollte auf etwaige Auffälligkeiten bei den Tieren im Stall geachtet werden, ebenso wie auf die Ergebnisse des Salmonellenmonitorings, die auf einen Salmonelleneintrag über Futtermittel hindeuten könnten.

 

Hat ein Landwirt den Verdacht oder sogar die Kenntnis, dass sein Futtermittel belastet ist, darf es nicht mehr verfüttert werden. Laut Lebensmittelhygiene-Verordnung ist die Behörde zu informieren. Zudem empfiehlt es sich, umgehend den Lieferanten bzw. Futtermittelbearter zu informieren, damit entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Ggf. müssen betroffene Futtermittel abgeholt und fachgerecht entsorgt werden. Nach der Abholung müssen die Lagerstätten gereinigt und desinfiziert werden.


Dezember 2019
QS-Rundschreiben zu "Antibiotikamonitoring – neue Arbeitshilfen"

 

In Kürze werden neue Arbeitshilfen zur Nutzung der Antibiotikadatenbank veröffentlicht. Die Arbeitshilfen liefern eine umfassende Beschreibung aller Funktionen und sind spezifisch für Bündler, Tierärzte und Tierhalter erstellt worden. Die Betriebe finden die Arbeitshilfe ab dem 15. Januar 2020 im Dokumentencenter auf www.q-s.de im Bereich Antibiotikamonitoring sowie auf www.westfleisch.de unter der Rubrik "Landwirtschaft/Neues von QS/Formulare".


November 2019
QS-Rundschreiben zu "Revisionen - Änderungen zum 1. Januar 2020"

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wird es auf der Stufe Landwirtschaft wieder Revisionen geben, über die wir Sie bereits vorab informieren möchten.
Zur Revision 2020 gibt es nur wenige inhaltliche Änderungen in den QS-Leitfäden. Bei den meisten Anpassungen handelt es sich lediglich um Klarstellungen: Die Anforderungen sind nicht neu, sondern werden deutlicher bzw. einfacher formuliert. Auch die QS-Prüfsystematik wird angepasst.


Die Eigenkontrollchecklisten für die Tierhalter wurden vollständig überarbeitet. Jetzt sind sie einfacher, kürzer und praxistauglicher. Zusätzlich gibt es eine neue Arbeitshilfe zur Auditvorbereitung: Alle Dokumente, die für die Audits benötigt werden, lassen sich jetzt in einer Übersicht zum Abhaken auflisten.


Im Dokumentencenter der QS Qualität und Sicherheit GmbH können Sie ab dem 2. Dezember 2019 die ab 2020 gültigen Dokumente abrufen.

Download Anlage


November 2019
QS-Rundschreiben zu "Berechnung der Auditindices"

 

Ab dem 25. November 2019 können Tierhalter und Bündler den Auditindex Biosicherheit (BSI) und den Auditindex Tierhaltung (THI) in der Software-Plattform einsehen. Die Indices zeigen schnell und übersichtlich, wie der Betrieb bei Biosicherheit und Tierhaltung aufgestellt ist und helfen bei der Eigenkontrolle.
Auditindices gibt es zunächst nur für Schweine haltende Betriebe. Sie werden berechnet für alle Audits, die nach dem 1. Januar 2018 durchgeführt wurden.


Die Indices werden anhand festgelegter Kriterien aus dem letzten Systemaudit berechnet. Die Index-Zahl gibt an, ob und wie die Anforderungen an die Biosicherheit und die Tierhaltung umgesetzt wurden.
Die Auditindices unterstützen Tierhalter, Berater und Tierärzte bei der internen Analyse und zeigen Verbesserungspotenzial auf. Sie werden nach jedem Systemaudit neu berechnet.


September 2019
QS-Rundschreiben zu "Gesundheitliche Unbedenklichkeit von Beschäftigungsmaterial"

 

In jüngster Zeit sind mehrfach Schweine geschlachtet worden, deren Zungen Splitterrückstände (Plastik oder Metall) enthielten, die offensichtlich von ungeeignetem Beschäftigungsmaterial stammen. Dies muss aus Gründen des Tierschutzes und zum Schutz der Verbraucher unbedingt vermieden werden, denn solche Einträge gefährden die Sicherheit der Lebensmittel, die aus dem Fleisch gewonnen werden.

Jegliches Beschäftigungsmaterial muss für Schweine gesundheitlich unbedenklich sein. Geeignete Materialien sind z. B. Heu, Stroh oder anderes Raufutter, Sisalseile, Holz oder Hartgummi an einer Kette. Alle Materialien, an denen sich die Schweine verletzen können oder die die Gesundheit der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht verwendet und somit auch nicht im Tierbereich platziert werden. 


August 2019
QS-Rundschreiben zu "Risikoampeln für die Seuchenprävention"

 

Mit zwei Risikoampeln, die von der Universität Vechta zusammen mit verschiedenen Kooperationspartnern entwickelt wurden, können landwirtschaftliche Betriebe das Eintragsrisiko für Afrikanische Schweinepest (ASP) und Aviäre Influenza (Geflügelpest AI) kostenfrei und anonym ermitteln.

Jeder Nutzer füllt online einen Fragebogen aus und erhält durch diese Selbsteinschätzung eine Risikobewertung für seinen Betrieb. Jede der Fragen steht für einen Risikofaktor, der in Verbindung mit einem möglichen Erregereintrag steht. Das Ergebnis, das zur einfacheren Einordung in Ampelfarben dargestellt wird, gibt Auskunft über die erreichte Risikoklasse. Dadurch erhalten alle Betriebsleiter schnell und sehr konkret Anregungen, wie der eigene Bestand noch besser geschützt werden kann.

Weitere Informationen


Juli 2019
QS-Rundschreiben zu "QS-Stichprobenaudits 2019"

 

 

Auch in diesem Jahr werden im Zeitraum von Juli bis Dezember wieder Stichprobenaudits durchgeführt. Geplant sind über 500 Audits auf allen Stufen und sowohl im Inland als auch im Ausland. Erstmalig laufen alle Stichprobenaudits vollständig unangekündigt ab. Der Auditor sucht also die zufällig ausgewählten Standorte auf, ohne zuvor mit dem Betriebsleiter, Ansprechpartner oder Bündler Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen


Mai 2019
QS-Rundschreiben zu "Verdacht auf Abfallstoffe in Futtermitteln"


Ein niederländisches Unternehmen steht im Verdacht, Abfallstoffe in Futtermittel eingemischt zu haben. Nach Angaben der niederländischen Medien soll es sich um die Fourage-Weihandel Toontje Hendriks BV, Oordeelsestraat 13, BAARLE-NASSAU handeln. Gegen die Verantwortlichen des Unternehmens sollen Ermittlungen eingeleitet worden sein. Für den Fall, dass Sie Handelsware von diesem Unternehmen bezogen haben, bitten wir Sie um erhöhte Aufmerksamkeit und die Einleitung geeigneter Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass das Unternehmen für die Herstellung von Einzelfuttermitteln derzeit keine Lieferberechtigung im QS-System hat.


April 2019
Die QS GmbH hat zum 1.4.2019 die QS-Erläuterungen zum Leitfaden Schwein  bzw. Rind für die Landwirtschaft überarbeitet.


Die überarbeiteten Passagen sind farblich in den Dokumenten hinterlegt. Die aktualisierten Dokumente finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik /Landwirtschaft/Neues von QS/Formulare /Rind bzw. Schwein sowie auf dem Dokumentencenter der QS GmbH (https://www.q-s.de/dokumentencenter/arbeitsübersicht.html)


21.11.2018
Die wichtigsten QS-Neuerungen für 2019

 

Die QS GmbH hat zum 1.1.2019 wiederum einige wichtige Neuerungen für das Jahr 2019 eingeführt. Die wichtigsten Punkte haben wir hier noch einmal aufgeführt. Die QS- Unterlagen liegen in Kürze im Downloadcenter unter www.q-s-de und auf der Homepage der Westfleisch unter www.westfleisch.de/landwirtschaft/neues-von-qs-formulare/ ab Januar 2019 bereit.

Die wichtigsten Punkte sind:

1. Die Leitfäden Landwirtschaft Rinderhaltung, Schweinehaltung und Geflügelhaltung werden neu strukturiert, um wichtige Anforderungen besser zu verdeutlichen und eine akzentuierte Bewertung zu ermöglichen. (Stichwort „Nicht neu, aber deutlicher) Neu ist das Dokument „Erläuterungen zum Leitfaden Landwirtschaft“ in dem nach Frage-Antwort-Prinzip Klarstellungen zu häufigen Fragestellungen zur Tierhaltung erklärt werden.

2. Es wurden nachfolgend aufgeführte Prüfpunkte gestrichen bzw. geändert:

  •  Zeichennutzung (des QS-Zeichens auf dem landw. Betrieb) - ist gestrichen
  • (K.O)- Kennzeichnung der Futtermittel für QS (die Informationen zur Futtermittel-kennzeichnung werden als Anforderung zukünftig unter Futtermittel und Fütterung weiterhin aufgeführt
  • Antibiotikamonitoring: Dokumentation des Therapieindex (die Informationen zum Antibiotikamonitoring werden als Anforderung unter „Monitoringprogramme“ weiterhin aufgeführt.
  • Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle: kein (K.O.) Kriterium mehr


3. Änderungen in den Leitfäden Tier:
Tierschutzgerechte Haltung:

  • Umgang mit erkrankten und verletzten Tieren: jedes nicht therapiebare Tier muss, um unnötige Leiden zu ersparen, unverzüglich auf dem Betrieb betäubt und getötet werden.


Futtermittel und Fütterung:

  • Hygiene der Fütterungsanlagen: tägliche Kontrolle der Anlagen und Reinigung bei Bedarf
  • Futtermittelbezug: nur von lieferberechtigten Futtermittelherstellern bzw.-händlern
  • Zuordnung von Mischfuttermittel-Lieferungen (lose Ware) zu Standortnummern: bei fehlerhaften VVVO-Nummern muss der Lieferant informiert werden
  • Einsatz von Futtermitteln: Einzelfuttermittel gemäß Positivliste: Futtermittel die als „nicht-QS-Ware“ oder als „nicht für den Futtermitteleinsatz“ gekennzeichnet sind, dürfen nicht an QS-Tiere verfüttert werden
  • Tränkewasser: Hygiene der Tränkeanlagen: tägliche Kontrolle der Anlagen und Reinigung bei Bedarf


Tiergesundheit/Arzneimittel:

  • Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen für Unbefugte unzugänglich


Tiertransport:

  • Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln: Desinfektionsbuch muss für Tiertransporte zum Schlachtbetrieb geführt werden


Leitfaden Rinderhaltung:

  • Herkunft und Vermarktung: Kälber, Fresser oder Absetzer müssen nicht aus QS-Betrieben bezogen werden


4. Ferkelkastration:

  • Die chirugische Kastration von unter acht Tagen alten männlichen Ferkel dar grundsätzlich nur mit Betäubung oder mit Schmerzausschaltung erfolgen (Hinweis: Die Kontrolle dieser Vorgabe in den Audits wird laut einstimmigen QS-Fachbeiratsbeschluss vom 18.September 2018 ausgesetzt)


Die Anforderung zum Einsatz von Schmerzmitteln zur Linderung von postoperativen Schmerzen bleibt bestehen und wird weiterhin abgeprüft


15.08.2018
Rundschreiben zum Thema "Notsituation bei der Futtermittelversorgung"
Bezug von Maissilage von Biogasanlagenbetreibern

 

Sehr geehrte(r) Vermarktungspartner(in),

Die QS GmbH informiert in ihrem Rundschreiben vom 15.08.2018 zur aktuellen Futtermittelversorgung. Auf Grund anhaltender Dürre gibt es in vielen Regionen Engpässe bei der Beschaffung von Futtermitteln. Besonders Rinderhalter haben Probleme, die ausreichende Versorgung ihrer Tiere sicherzustellen.

Einige Betreiber von Biogasanlagen haben angekündigt, Maissilage für die Verfütterung an Rinder abgeben zu wollen. QS stellt keine Anforderungen an den Zertifizierungsstatus der Biogasanlage,  und Maissilage kann von diesen Betrieben bezogen werden. Diese bezogenen Futtermittel sind in das Futtermittelmonitoring einzubeziehen.


Dabei ist zu beachten, dass bei Maissilage für Biogasanlagen im Einzelfall Siliermittel eingesetzt wurden, die keine Futtermittelzulassung haben. In diesen Fällen ist vorab zu klären, ob die Silage als Futtermittel geeignet ist. Im Zweifelsfall ist dazu die zuständige Behörde zu kontaktieren.

 Ihre Westfleisch SCE


22.06.2018
Rundschreiben zum Thema "Öffentliche Suchfunktion"

 

Sehr geehrte Vermarktungspartner,

die QS GmbH informiert in einem Rundschreiben vom 22. Juni zum Thema „Öffentliche Suchfunktion“.

Tierhalter sollen demnach darauf achten, dass ihre Lieferanten nachweislich berechtigt sind, ins geschlossene QS-System zu liefern. Für Westfleisch-Vertragspartner ist das in folgenden Punkten relevant:

•    beim Zukauf von Tieren wie Mastferkeln oder Kälbern. (Ausgenommen, sind Rinder, die länger als
      sechs Monate auf dem Betrieb gehalten werden
•    beim Zukauf von Futtermitteln
•    beim Transport von Tieren innerhalb des QS-Systems

Dabei sei entscheidend, ob der Lieferant oder Dienstleister am Tag der Lieferung berechtigt ist. Um das schnell und einfach zu überprüfen, bietet QS eine öffentliche Suchfunktion unter www.qs-plattform.de.

In dieser Datenbank könne jederzeit und tagesaktuell kontrolliert werden, ob der Lieferant für das QS-System zugelassen ist. Zu berücksichtigen sei, dass die Kennzeichnung von QS-Tieren oder Futtermitteln auf dem Lieferschein oder die Vorlage eines Zertifikats nicht ausreichend ist!

Wichtig: Das Beziehen von Tieren und Futtermitteln eines nicht entsprechend zertifizierten Lieferanten und der Einsatz von nicht zugelassenen Transporteuren kann im Audit zu einem K.O.-Kriterium werden, was zu einem Entzug der Lieferberechtigung führt.

 Ihre Westfleisch SCE


18.06.2018
Kennzeichnung von QS-Futtermitteln


Sehr geehrte Vermarktungspartner,

die QS GmbH informiert in einem Rundschreiben vom 14.06. zum Thema „Artikelbezogene Kennzeichnung“. Die QS weist darauf hin, dass alle als QS-Ware gehandelten Futtermittel artikelbezogen kenntlich gemacht werden müssen. Jeder so gehandelte Artikel muss als solcher eindeutig identifizierbar sein, da Futtermittelhersteller und -händler auch Nicht-QS-Ware vertreiben. Deshalb sei eine eindeutige Kennzeichnung notwendig.

Die Kennzeichnung als „QS-Futtermittel“ könne durch die Nutzung des QS-Prüfzeichens, durch Verwendung der QS-Identifikationsnummer oder der QS-Standortnummer erfolgen. Das Kennzeichnen ohne direkten Bezug zum Artikel (z.B. durch das QS-Prüfzeichen im Briefkopf) sei nicht ausreichend. Würden ausschließlich QS-Futtermittel geliefert werden, reiche eine Bestätigung auf den Warenbegleitpapieren aus, wie z.B.: „Wir liefern ausschließlich QS-Futtermittel“.

Möglichkeiten zur korrekten Kennzeichnung sind QS zufolge:

• Kenntlichmachung direkt in der Deklaration des Futtermittels,

• Bei loser Ware: Auf dem Lieferschein oder auf anderen Warenbegleitpapieren, auf denen die 
  Artikelnummer dargestellt wird,

• Bei Sackware: auf dem Sack bzw. Sackanhänger oder artikelbezogen (Kennnummer der Partie jedes
  einzelnen Sacks) auf den Warenbegleitpapieren, wie z. B. dem Lieferschein

 Ihre Westfleisch SCE


25.05.2018
Salmonellen in Rapsextraktionsschrot

 

Sehr geehrte Vermarktungspartner,

die QS GmbH teilt aktuell mit, dass bei einem Hersteller von "non GMO Rapsextraktionsschrot" aus Süddeutschland ein positiver Salmonellenbefund vorliegt. Laut QS sind ca. 1.200 Tonnen, die zwischen dem 8. und 9. Mai 2018 ausgeliefert wurden, betroffen.

Der Hersteller habe alle Kunden unverzüglich informiert und einen Warenrückruf eingeleitet. Außerdem seien erste Maßnahmen, u.a. Reinigung und Desinfektion der Produktionsanlagen, ergriffen worden. Die Ursache der Salmonellen-Kontamination wird derzeit untersucht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie evtl. betroffene Lieferungen erhalten haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihren Lieferanten.

Ihre Westfleisch SCE


25.04.2018
Salmonellen in Sojabohnenextraktionsschrot

 

Sehr geehrte Vermarktungspartner,

die Qualität und Sicherheit GmbH teilt aktuell mit, dass bei einem Hersteller von Sojabohnen-Extraktionsschrot aus Norddeutschland ein positiver Salmonellenbefund vorliegt. Laut QS GmbH sind drei LKW-Ladungen betroffen, die bereits ausgeliefert wurden.

Der Hersteller habe alle Kunden unverzüglich informiert und einen Warenrückruf eingeleitet. Außerdem seien erste Maßnahmen, u.a. Dosierung eines Biozids, ergriffen worden. Die Ursache der Salmonellen-Kontamination wird derzeit untersucht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie evtl. betroffene Lieferungen von Sojabohnen-Extraktionsschrot erhalten haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihren Lieferanten.

Ihre Westfleisch SCE


08.01.2018:
Antibiotikamonitoring


Die QS GmbH hat die Anleitung Arbeitshilfe für Tierhalter "Abgabe Nullmeldung" zum 01.01.2018 überarbeitet.


22.11.2017
Die wichtigsten QS-Neuerungen für das Jahr 2018:

 

Die QS GmbH hat zum 01.01.2018 wiederum einige wichtige Neuerungen für das Jahr 2018 eingeführt. Die wichtigsten Punkte haben wir hier noch einmal aufgeführt. Die QS- Unterlagen liegen in Kürze für Sie  im Downloadcenter unter https://www.q-s.de/ und auf der Homepage der Westfleisch unter https://www.westfleisch.de/landwirtschaft/neues-von-qs-formulare/ ab Januar 2018 für Sie bereit.

 

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Die Leitfäden Landwirtschaft Rinderhaltung, Schweinehaltung und Geflügelhaltung werden neu strukturiert, um wichtige Anforderungen besser zu verdeutlichen und eine akzentuierte Bewertung zu ermöglichen. Gleichzeitig wird eine klare Unterscheidung vorgenommen zwischen Anforderungen, die als Prüfkriterien kontrolliert werden und Hinweisen, Anregungen und Erläuterungen, die nicht überprüft werden.
  • Tränken, die oberhalb des Troges angebracht sind, können künftig als alleinige Tränkestelle angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere nur rationiert gefüttert werden und ein 1:1 Tier-Fressplatz-Verhältnis besteht
  • Eine Änderung der Bewertungsmöglichkeit im Betreuungsvertrag Hoftierarzt stellt ab 2018 kein K.O.-Kriterium mehr dar.
  • Die Anforderungen in Bezug auf die Schädlingsbekämpfung und das Schädlingsmonitoring , die eine besondere Sachkunde beim Einsatz von Rodentiziden der II. Generation vorsehen, werden gestrichen

22.05.2017:
Zahlen, Daten, Fakten


Fleisch und Fleischwaren im QS-System 2016


10.03.2017:

Tierhalter im QS-System lassen ihren Tierbestand durch einen vertraglich gebundenen Hoftierarzt regelmäßig betreuen, um den Gesundheitsstatus der Tiere zu erhalten und erforderlichenfalls zu verbessern. Laut QS-Leitfaden müssen Bestandsbesuch und Ergebnis vom betreuenden Tierarzt dokumentiert werden. Seit kurzem stellt QS ein neues Musterformular „Protokoll für die tierärztliche Bestandsbetreuung“ zur Verfügung, anhand dessen der Bestandsbesuch bei Rinder- und Schweinebetrieben aufgezeichnet werden kann. Außerdem lassen sich viele weitere hilfreiche Details und Ergebnisse vermerken, was im Bestandsbesuch vorgefunden und vereinbart wurde.


Bitte beachten Sie: Der Bestandsbesuch darf weiterhin auch anders dokumentiert werden. Weder Tierhalter noch Tierarzt sind verpflichtet, die Arbeitshilfe zu verwenden. Viele Tierärzte nutzen eigene oder von den Gesundheitsdiensten zur Verfügung gestellte Dokumente. Diese Dokumente dürfen selbstverständlich auch in Zukunft verwendet werden.


09.02.2017:

 

Gerne möchten wir Sie auf eine Anpassung im Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung aufmerksam machen (vgl. aktuelle Revisionsinformationen zum Leitfaden Landwirtschaft Schwein; veröffentlicht auf der QS-Homepage).

Es hat sich ein Fehler in der Darstellung eingeschlichen, den wir nun klargestellt haben. Buchten für kranke und verletzte Tiere müssen ausreichend mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage versehen sein. Die Einstreu oder weiche Unterlage muss dabei mindestens den Liegebereich je Schwein abdecken, sollte möglichst sogar die Mindestbodenfläche [m²]/Schwein abdecken.

Die Eigenkontrollcheckliste haben wir zu diesem Prüfpunkt ebenfalls angepasst und die Auditoren informiert.

Der revidierte Leitfaden gilt ab dem 7. Februar 2017 und steht ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, freuen wir uns über Ihre Nachricht.


Die wichtigsten QS-Neuerungen für das Jahr 2017:

 

Die QS GmbH hat zum 1.1.2017 wiederum einige wichtige Neuerungen für das Jahr 2017 eingeführt.
Die wichtigsten Punkte sind:

 

Allgemein:

  • Betriebsdaten: Dokumentationspflicht für Erntegut wurde gestrichen
  • Ereignis u. Krisenmanagement: Ein Notfallplan wird verpflichtend mit der Tierbetreuerliste
  • Wirtschaftsdünger u. Nährstoffvergleich: Gesamter Bereich ist nicht mehr Bestandteil der QS-Leitfäden
  • Arzneimittel und Impfstoffe: Dokumentation muss chronologisch sein  

 

Schwein:

  • Spezielle Hygieneanforderungen: Zugang nur über eine Hygieneschleuse
  • Überwachung u. Pflege der Tiere: Die weiche Unterlage in der Krankenbucht muss die Mindestbodenfläche je Tier abdecken.
  • Nicht therapiebare Tiere müssen nach geltendem Recht unverzüglich betäubt und getötet werden.
  • Platzangebot: Der Bereich wird zum K.O.-Kriterium hochgestuft
  • Die Übergangsfrist im Gewichtsbereich 20-30 kg LG ist ausgelaufen und wird gestrichen.
  • Alarmanlage und Notstromaggregat: Die Dokumentationspflicht der Funktionsprüfung wird gestrichen

 

Salmonellenmonitoring:

  • Die Kategorisierungen sind für die letzten 12 Quartale nachzuweisen
  • Schweinemäster, die eine Vormast betreiben und keine Schweine zur Schlachtung abgeben, müssen nicht am Salmonellenmonitoring teilnehmen
  • Es ist nicht mehr möglich die Ziehung am Schlachthof zu unterbinden
  • Die Beprobung am Bestand durch den Tierarzt ist aber weiterhin ergänzend möglich

 

Antibiotikamonitoring:

Betriebe ohne Therapieindex werden für die Lieferung in das QS-System gesperrt.

 

Rind :

  • Platzangebot wird zum KO.-Kriterium hochgestuft
  • Streichung der exakten Vorgabe für Rinder (>400kg=2,2m²)
  • In Boxenlaufställen muss jedem Tier eine Liegebox zur Verfügung stehen Enthornen von Kälbern ohne Betäubung nur bis zur 6. Lebenswoche zulässig

 

 

Regelung QS-Salmonellenmonitoring 2017
[Download PDF, 86 KB | Stand: 22.11.2016]