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ASP-Infos für Landwirte

Was immer Sie bewegt in Sachen ASP – eine allgemeine Frage oder ein individuelles Anliegen zu den Folgen für Ihren Betrieb haben – wir helfen Ihnen weiter! Rufen Sie ihren Westfleisch-Außendienstmitarbeiter oder -Vermarktungspartner an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Und so erreichen Sie uns ...

... per E-Mail: ASP-Info@westfleisch.de

Im Betrieb muss höchste Biosicherheit gewährleistet werden, um die Bestände zu schützen! Überprüfen Sie mit der kostenlosen Online-Plattform der Universität Vechta die Biosicherheitslage auf Ihrem Betrieb:
www.risikoampel.uni-vechta.de

 

Weitere Informationen zu Präventionsmaßnahmen erhalten Sie im
BMEL-Merkblatt "Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können".

 

Weitere Informationen zur Prävention erhalten Sie im "DRV-Muster-Krisenhandbuch Afrikanische Schweinepest für Tier- und Warentransporte, Viehsammelstellen, Berater" und im "Krisenhandbuch Afrikanische Schweinepest für Schweinehaltungen". Die Krisenhandbücher sind unter dem Punkt "Dokumente" zu finden.

Die Dokumente 1 bis 4 erläutern die Inlands-Verbringungsregeln für Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine im ASP-Seuchenfall in Deutschland. Dabei wird unterschieden zwischen einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen oder Hausschweinen in Deutschland. Für diese Fälle gelten unterschiedliche Verbringungsregeln für Schweine.
Das VDF-Flowchart 5 erläutert das Prüfverfahren an der Schlachthofpforte, sobald Schweine aus Restriktionsgebieten an den Schlachthof geliefert werden.

 

Um PDF-Dateien anschauen zu können, benötigen Sie den Acrobat Reader,
den Sie hier kostenlos downloaden können.

1. Verbringen von Schlachtschweinen bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 12-2021| Download PDF]

2. Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 02-2022| Download PDF]

3. Verbringen von Schlachtschweinen bei ASP-Ausbruch bei Hausschweinen
[Stand 12-2021| Download PDF]

4. Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen bei ASP-Ausbruch bei Hausschweinen
[Stand 02-2022| Download PDF]

 

5. Prüfung an Schlachthofpforte bei ASP-Ausbruch bei Wildschweinen
[Stand 12-2021| Download PDF]

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bestehen Erlasse zur Statuserlangung. Schweinebetriebe, die als Status-Betriebe eingestuft werden, dürfen im ASP-Seuchenfall im Wildschweinebestand in Deutschland ihre Schweine schneller und leichter vermarkten, wenn sie sich in einer „Sperrzone II" (bisher gefährdetes Gebiet) befinden.

 

In beiden Bundesländern können Anträge zur Teilnahme am Programm gestellt werden.

Gemeinsam mit dem zuständigen Veterinäramt sollte betriebsindividuell eine Entscheidung getroffen werden, ob die Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm für den Betrieb sinnvoll ist (Kosten-Nutzen-Abwägung).

 

NRW-Merkblatt ASP-Früherkennungsprogramm
[Stand 09-2021| Download PDF]


Niedersächsisches ASP-Früherkennungsprogramm

[Stand 09-2020| Download PDF]

Um PDF-Dateien anschauen zu können, benötigen Sie den Acrobat Reader,
den Sie hier kostenlos downloaden können.

ASP – 2 Szenarien
[Stand 05-12-2019 | Download PDF]

 

Merkblatt "Verhalten im Seuchenfall" für Außendienstmitarbeiter
[Stand 01-2022 | Download PDF]

 

Checkliste für Außendienstmitarbeiter im Seuchenfall
[Download PDF]

 

Merkblatt "Verhalten im Seuchenfall" für Wetralog-Viehfahrer auf dem landwirtschaftlichen Betrieb
[Stand 01-2022 | Download PDF]

 

Checkliste für Viehfahrer im Seuchenfall
[Download PDF]

 

Mindestanforderungen zur Fahrzeug-Reinigung und Desinfektion
[Download PDF]

 

 

 

DRV-Muster-Krisenhandbuch ASP für Tier- und
Warentransporte, Viehsammelstellen und Berater

[Stand 30-03-2020 | Download PDF]

 

HINWEIS: Derzeit wird das DRV-Muster-Krisenhandbuch aufgrund der Veröffentlichung der EU-Durchführungsverordnung 2021/605 überarbeitet und an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasst. Das Krisenhandbuch kann aber weiter genutzt werden.

 

Krisenhandbuch ASP des LAVES (Nds.) für Schweinehaltungen
[Stand 12-10-2020 | Download PDF]

 

HINWEIS: Derzeit wird das Krisenhandbuch ASP des LAVES (Nds.) aufgrund der Veröffentlichung der EU-Durchführungsverordnung 2021/605 überarbeitet und an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasst. Das Krisenhandbuch kann aber weiter genutzt werden.

 

ASP - Video 3
der © EFSA
African Swine Fever

Häufig gestellte Fragen

ASP ist für Menschen nicht gefährlich. Ausschließlich Wild- und Hausschweine können sich mit dem Virus anstecken. Für den Menschen oder für andere Haus- und Wildtiere stellt ASP keine Gefahr dar. Auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, ist für den Menschen gesundheitlich unbedenklich.

Bei Schwarzwild und Hausschweinen zeigen sich schwere Allgemeinsymptome, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Die Erkrankung führt in fast allen Fällen zum Tod des Schweines innerhalb von sieben bis zehn Tagen.

Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Darüber hinaus kann das Virus indirekt über verunreinigte Gegenstände (Werkzeuge, Fahrzeuge, Schuhe/Kleidung etc.), Lebensmittelreste oder über kontaminiertes Futter übertragen werden.

Nein, aktuell gibt es noch keinen Impfstoff. Die Forschung zur Entwicklung eines Impfstoffes läuft auf Hochtouren.

Nach dem ASP-Fund bei Schwarzwild ist eine Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) (inkl. Kerngebiet) festgelegt und eine Sperrzone I (bisher Pufferzone) eingerichtet worden. Die zuständige Behörde muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Gegebenheiten vor Ort und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass das Kerngebiet einen Radius von 2 bis 3 km, die Sperrzone II einen Radius von 10 ±5 km und die Sperrzone I einen Radius von etwa 30 bis 45 km um den ASP-Fundort haben sollte. Aktuelle Informationen zur ASP-Ausbreitung finden Sie hier.

 

Die EU-Gesetzgebung ermöglicht es, dass die zuständige Behörde im Ereignisfall spezifische Maßnahmen in einem von ihr bestimmten Gebiet anordnen kann. Das Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutzschweinen aus der Sperrzone II ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden nur unter Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.

 

Mit dem erstmaligen Fund von ASP bei einem Wildschwein in Deutschland hat Westfleisch die für diesen Fall fest definierten Prozesse gestartet. Wenn der ASP-Fundort in der Nähe oder im Einzugsgebiet von Westfleisch liegt, werden die Kontrollen an den Schlachthöfen und die Desinfektionsmaßnahmen erhöht. Damit wird sichergestellt, dass kein ASP-infiziertes Tier geschlachtet wird. Wir haben uns in den vergangenen Monaten intensiv und bestmöglich auf diesen Tag vorbereitet. Ein Team von Experten aus allen Unternehmensbereichen hat mögliche Szenarien simuliert, passende Maßnahmen erarbeitet und den Kontakt zu allen relevanten Stellen aufgebaut.

Für Hausschweine besteht ein geringeres Gefahrenpotenzial, wenn Biosicherheitsmaßnahmen vollumfänglich in den Betrieben umgesetzt werden. Kommt es zu einem Ausbruch im Hausschweinebestand, wird nach den Vorgaben des Tierseuchenrechts vorgegangen, da die Krankheit anzeigepflichtig ist. Beim Auftreten der Erkrankung in einem Hausschweinbestand ist die Keulung aller Schweine des Bestandes unumgänglich. In diesem Fall wird der gesamte Bestand unschädlich entsorgt und der Betrieb gereinigt, desinfiziert und ggf. entwest.

 

Bei einem Ausbruch der ASP beim Hausschwein wird eine Sperrzone III (bisher Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) eingerichtet. Auch hier ist der Transport von Schweinen untersagt und kann nur durch Erfüllung strenger Verbringungsregeln durch die zuständige Veterinärbehörde genehmigt werden. Zudem werden die Tiere des Ausbruchsbetriebes gekeult und unschädlich entsorgt. Zum derzeitigen Stand ist davon auszugehen, dass in der betroffenen Region derzeit für uns keine wesentlichen Hausschweinbestände in einem potentiellen Restriktionsgebiet (Sperrzone III) liegen.

Der ASP-Ausbruch hat große wirtschaftliche Konsequenzen für den gesamten Schweinefleischmarkt. Dies fußt vor allem auf dem sofortigen Exportverbot von Schweinefleisch in Drittländer, für die ein abgestimmtes Veterinärzertifikat benötigt wird (z.B. China, Japan, Korea). Dies führt zu einem Rückgang der Schweinepreise, da Schweinefleisch und -nebenprodukte größtenteils nur noch innerhalb Deutschlands bzw. der EU vermarktet werden können. Hinzu kommen Kosten für ein erhöhtes Entsorgungsaufkommen. Für die Landwirte können zudem erhöhte Kosten anfallen, um Schweine aus Risikogebieten weiterhin vermarkten zu dürfen. Diese Situation wird sich erst ändern, wenn Deutschland wieder mindestens zwölf Monate ASP-frei ist. Somit wird sich der deutsche Schweinefleischmarkt mittelfristig neu einpendeln müssen.

Dank der lokalen Verteilung von sechs Schlachtstandorten in Nordwestdeutschland sowie einem großen Einzugsgebiet für Schlachttiere sind wir in der Lage, die Produktion flexibel zu gestalten. Die Versorgung unserer Handelspartner mit hochwertiger, makelloser Ware steht für uns an erster Stelle.

Landwirte können durch striktes Umsetzen der Biosicherheitsanforderungen und der Umsetzung der Schweinehaltungshygieneverordnung das Risiko eines Eintrags der ASP in ihren Hausschweinebestand verhindern.

 

Neben den unter dem Reiter "Dokumente" aufgeführten Unterlagen sind auf den Internetseiten des BMEL folgende Hinweise zu finden:

 

Merkblatt "Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können"

 

Merkblatt "Afrikanische Schweinepest: Vorsicht bei Jagdreisen"

 

Plakat "Schutz vor Tierseuchen im Stall"

Nach Durchführung der tierärztlichen Untersuchungen und der Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde können Tiere aus Restriktionsgebieten verbracht werden. Hierfür werden zusätzliche ASP-Begleitpapiere benötigt (amtliche Genehmigung). Diese muss der Fahrer des Tiertransports auf dem Transport mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Bei Transporten aus der Sperrzone I wird eine Herkunftsbestätigung benötigt. Die Vorlagen für die entsprechenden Dokumente entnehmen Sie bitte dem aktuellen Krisenhandbuch des VDF für Schlachtbetriebe.